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Wie und wo können wir ein Beschäftigungsverbot für eine haushaltsnahe Hilfe auf 400€-Basis aussprechen?

KomNet Dialog 43142

Stand: 22.02.2021

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Wir haben eine eine haushaltsnahe Hilfe auf 400€-Basis angestellt. Sie teilte uns nun mit, dass sie schwanger sei. Ich selbst bin auch schwanger und wir haben eine 3-Jährige Tochter. Seit der Kita-Schließungen und dem Kontaktverbot empfangen wir keinerlei Personen zu Hause und halten es nicht für verantwortbar, die Haushaltshilfe weiterhin bei uns arbeiten zu lassen. Wie und wo können wir ein Beschäftigungsverbot aussprechen? Wer entscheidet darüber, ob dies gerechtfertigt ist?

Antwort:

Ein Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber ist möglich, wenn durch eine Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Arbeitsplatz für eine schwangere Frau nicht geeignet ist. Die Entscheidung, ob das Beschäftigungsverbot gerechtfertigt ist, trifft der Arbeitgeber.

Falls ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden muss, ist das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zu bezahlen. Diese Lohnkosten werden dem Arbeitgeber gemäß der Umlageversicherung U2 nach den Aufwendungausgleichgesetz zu 100 % erstatten. Bei "Minijoberinnen" ist der Erstattungsantrag bei der Bundesknappschaft (www.minijob-zentrale.de) zu stellen, ansonsten bei der Krankenkasse (siehe auch Aufwendungsausgleichsgesetz).


Hinweis:

Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie u. a. unter www.mags.nrw/mutterschutz