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Darf eine schwangere Lehrerin Schwimmunterricht erteilen?

KomNet Dialog 15966

Stand: 07.05.2024

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Darf eine schwangere Lehrerin Schwimmunterricht erteilen?

Antwort:

Es besteht kein generelles mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot für das Erteilen von Schwimmunterricht.


Ob im Einzelfall, auch in Abhängigkeit vom Alter der Kinder, Intensität des Kontaktes, Immunstatus der werdenden Mutter, Art und Umfang der Hilfestellung beim Schwimmunterricht usw., ein Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber/Dienstherrn auszusprechen ist, muss auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden. Diese Beurteilung sollte der Arbeitgeber/Dienstherr mit Unterstützung einer Betriebsärztin/ eines Betriebsarztes vornehmen.


Grundlegende Informationen zum Mutterschutz finden Sie unter www.mags.nrw/mutterschutz


Auf die Broschüre "Gesundes Arbeiten mit Kindern in Schwangerschaft und Stillzeit" des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, sowie die Informationen des Schulministeriums NRW "Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen" weisen wir ebenfalls hin.


In Zweifelsfällen sollte die vor Ort zuständige Arbeitsschutzbehörde (in NRW die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen) zur Entscheidungsfindung über ein Beschäftigungsverbot hinzugezogen werden.