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Darf eine schwangere Lehrerin Schwimmunterricht erteilen?
KomNet Dialog 15966
Stand: 13.04.2018
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Frage:
Darf eine schwangere Lehrerin Schwimmunterricht erteilen?
Antwort:
Es besteht kein generelles mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot für das Erteilen von Schwimmunterricht.
Ob im Einzelfall, auch in Abhängigkeit vom Alter der Kinder, Intensität des Kontaktes, Immunstatus der werdenden Mutter, Art und Umfang der Hilfestellung beim Schwimmunterricht usw., ein Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber/Dienstherrn auszusprechen ist, muss auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden. Diese Beurteilung sollte der Arbeitgeber/Dienstherr mit Unterstützung eines Arbeitsmediziners/Betriebsarztes vornehmen.
Grundlegende Informationen zum Mutterschutz finden Sie unter www.mags.nrw/mutterschutz
Auf die Fachinformation "Mutterschutz beim beruflichen Umgang mit Kindern" sowie die Informationen des Schulministeriums NRW "Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen" weisen wir ebenfalls hin.
In Zweifelsfällen sollte die vor Ort zuständige Arbeitsschutzbehörde (in NRW Dezernat 56 der jeweiligen Bezirksregierung) zur Entscheidungsfindung über ein Beschäftigungsverbot hinzugezogen werden.