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Welcher Schutzvorrichtungen bedarf es für eine Laserdusche, die in Laserklasse 3B eingeordnet ist?

KomNet Dialog 42560

Stand: 28.03.2022

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > Laser

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Frage:

Welcher Schutzvorrichtungen bedarf es für eine Laserdusche, die in Laserklasse 3B eingeordnet ist? Die Laserdusche ist in einer Rehaklinik im Einsatz. Die Elektrotherapie liegt in einem abschließbaren Raum und besteht aus 15 Einzelkabinen, die mit Vorhängen abgetrennt sind. Reicht das als Schutzmaßnahme aus? Oder bedarf es einer Kabine mit fester Tür? Müssen wir wirklich einen Laserschutzbeauftragten benennen/bestellen?

Antwort:

In der Verordnung zum "Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV)

vom 19. Juli 2010 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I Nr. 69, S. 3595)" ist klar geregelt, dass ein Laserschutzbeauftragter ab der Leistungsklasse 3R oder 3B bestellt werden muss, wenn der Arbeitgeber nicht selber über diese Fachkenntnisse verfügt.


"§ 5 Fachkundige Person, Laserschutzbeauftragter:

(2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber

  1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3,
  2. bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und
  3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen."


Das bedeutet also, dass der Laserschutzbeauftragte die Gefährdungen beim Umgang mit Lasern bewerten und entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen muss. Dies sollte in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen, um auch die Arbeitsbedingungen zu erfassen.

Da es sich bei Ihrem Gerät um einen "offenen" Laser handelt, wo eine Vermeidung bzw. Minimierung der Exposition nicht zielführend ist, sind erstmal alle technische Schutzmaßnahmen zu bewerten bevor organisatorische bzw. persönliche Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Hier ist auch der Schutz Dritter mit einzubeziehen (z. B. wartende Patienten in den Umkleidekabinen). Ob die Abtrennung mittels Vorhänge als ausreichende Schutzmaßnahme angesehen werden kann, ist nur durch eine Gefährdungsbeurteilung vor Ort möglich.


Weiterführende Informationen kann der "TROS Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlen" entnommen werden.