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Fragen zu Beschäftigten (Leiharbeitnehmer) von Zeitarbeitsunternehmen, die an Privatpersonen zur Arbeitsleistung in Privathaushalten überlassen werden.

KomNet Dialog 42455

Stand: 27.09.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Die Situation: Beschäftigte (Leiharbeitnehmer) von Zeitarbeitsunternehmen werden an Privatpersonen zur Arbeitsleistung in Privathaushalten überlassen. Frage 1: Ist die Anwendung eines modifizierten Selbstchecks, ggf. in Form eines Einsatzbegleitscheins, in dem die wichtigen Checkpunkte verzeichnet sind (am besten unterlegt mit Bildern, ähnlich wie Last minute risk analysis) für diese besondere Form der Arbeitnehmerüberlassung an Privathaushalte ein geeignetes Hilfsmittel zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen? Frage 2: Sind die von den privaten Haushalten zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (insbesondere elektrische Geräte) von der Prüfpflicht ausgenommen (z.B. Betriebssicherheitsverordnung oder Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel")?

Antwort:

Zu Frage 1:

 

Da das Arbeitsschutzgesetz nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten gilt (§ 1 Abs. 2 ArbSchG), ist die Anwendung eines modifizierten Selbstchecks, ggf. in Form eines Einsatzbegleitscheins, in dem die wichtigen Checkpunkte verzeichnet sind zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen ausreichend. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz.

 

Zu Frage 2:

 

Da das Arbeitsschutzgesetz nicht gilt, sind die Hausangestellten in privaten Haushalten auch keine beschäftigten Personen nach §2 Abs. 2 ArbSchG und die Auftrag gebende Person kein Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 ArbSchG. Laut §2 Betriebssicherheitsverordnung gilt diese aber nur für beschäftigten Personen und Arbeitgeber nach § 2 ArbSchG. Daher besteht keine Prüfpflicht nach Betriebssicherheitsverordnung.