Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Kann die theoretische Restlebensdauer von Kranen durch Kransachkundige bestimmt werden, oder werden dafür Kransachverständige benötigt?

KomNet Dialog 42854

Stand: 27.09.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Gefährdungen durch Arbeitsmittel und Einrichtungen

Favorit

Frage:

Kann die theoretische Restlebensdauer von Kranen durch Kransachkundige bestimmt werden, oder werden dafür Kransachverständige benötigt?

Antwort:

Die Restlebensdauer von Kranen ergibt sich aus den Herstellerinformationen oder ist durch einen Sachverständigen zu ermitteln.


In der DGUV Vorschrift 53 "Krane" wird im § 26 ausgeführt:

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten."

In der zugehörigen Durchführungsanweisung wird u.a. ausgeführt:

"Bei der Prüfung ist auch der verbrauchte Anteil der vom Hersteller genannten theoretischen Nutzungsdauer für Kranhubwerke zu berücksichtigen; siehe hierzu § 23 Abs. 4 UVV „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (GUV-V D 8, bisher GUV 4.2)."


Die o.g. Unfallverhütungsvorschrift UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" hat inzwischen die Bezeichnung DGUV Vorschrift 55. Der § 23 Abs.4 lautet:

"Der Unternehmer hat im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln. Erforderlichenfalls hat er damit einen Sachverständigen zu beauftragen."


Die zugehörige Durchführungsanweisung führt hierzu aus:

"Nach Abschnitt 4.1.2.3 Anhang I EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG hat der Hersteller Maschinen so zu konzipieren und auszuführen, dass unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Versagen infolge Ermüdung oder Alterung ausgeschlossen ist. Nach Abschnitt 4.4.2.c) muss der Hersteller Benutzungshinweise geben; dazu gehören Angaben über Einsatzbedingungen und Lebensdauer, für die die Maschine bemessen ist. Durch Vergleich dieser Angaben mit den tatsächlichen Einsatzbedingungen und -zeiten kann der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer ermittelt werden. Dieser Anteil kann unter anderem durch eingebaute Zähleinrichtungen ermittelt werden oder z.B. durch Aufschreibungen, die Rückschlüsse auf die tatsächliche Nutzung zulassen.

Gibt der Hersteller für Geräte, die nach der EG-Maschinenrichtlinie (89/392/EWG und 91/368/EWG) hergestellt und in Betrieb genommen worden sind, keine Einschränkungen hinsichtlich Nutzungsdauer und Lastspielzahl an, kann der Betreiber davon ausgehen, dass keine Schäden infolge Materialermüdung zu erwarten sind.


Für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer werden im Allgemeinen die Laufzeit der Hubwerke und das Belastungsspektrum herangezogen.


Die Forderung nach Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer ist auch erfüllt, wenn ein Vergleich der tatsächlichen mit der vom Hersteller vorgegebenen Nutzungsdauer vorgenommen wird. Das betrifft insbesondere Krane, die auf Grund vielfältiger Einsatzarten entsprechend aufwendig konstruiert sind (z.B. Fahrzeugkrane). Hier ist eine genaue Erfassung der tatsächlichen Beanspruchungen einzelner Baugruppen derzeit nicht möglich. Deshalb geben die Hersteller in der Regel lediglich die Gesamtnutzungsdauer in Jahren bzw. Betriebsstunden an, nach deren Ablauf entsprechende Maßnahmen (z.B. Austausch einzelner Teile bis hin zu einer Generalüberholung) durchzuführen sind. Hier ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung zu beurteilen, ob die vom Hersteller vorgegebenen Einsatzbedingungen hinsichtlich Beanspruchung (Laufzeit, Lastkollektiv) oder die vorgegebene Einsatzart (z.B. Montagebetrieb, Umschlagbetrieb, Ein-, Zwei- oder Dreischichtbetrieb) eingehalten sind, und ein Vergleich mit der vom Hersteller vorgegebenen Nutzungsdauer vorzunehmen.


Die Forderung nach Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer kann auch durch Berechnungen erfüllt werden (Beispiele siehe Anhang 1)."