Hubwerke müssen nicht in allen Fällen auf die verbleibende Nutzungsdauer geprüft werden. Im Einzelnen ist zu beachten:
Sowohl Krane (hier: Containerkrane) als auch Winden, Hub- und Zuggeräte müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden (siehe § 26 DGUV Vorschrift 52).
Die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer ist grundsätzlich nach § 23 DGUV Vorschrift 54 gefordert (Ausnahmen siehe § 23 Abs. 5 DGUV Vorschrift 54).
Gemäß § 37 „Übergangs- und Ausführungsbestimmungen“ Abs. 5 DGUV Vorschrift 54 gelten § 23 Abs. 4 und 5 sowie § 35a erst ab 1. April 1995. Für Geräte, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, gilt ergänzend § 37 Abs.5 Nr. 1 bis Nr. 3 DGUV Vorschrift 54:
1. Kann die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nach § 23 Abs. 4 DGUV Vorschrift 54 nur überschlägig durchgeführt werden, ist eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers oder eines Sachverständigen zu veranlassen, wenn 90 % der theoretischen Nutzungsdauer verbraucht sind. Wird bei der ersten Ermittlung nach §23 Abs. 4 DGUV Vorschrift 54 festgestellt, dass bereits mehr als 90 % verbraucht sind, ist eine Generalüberholung unverzüglich zu veranlassen. Diese muss spätestens bis zum 31. Dezember 1997 durchgeführt sein.
2. Ist die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nach § 23 Abs. 4 DGUV Vorschrift 54 nicht möglich, ist spätestens 10 Jahre nach Inbetriebnahme eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers oder eines Sachverständigen zu veranlassen.
Bei Geräten, die bereits 10 Jahre oder länger in Betrieb sind, muss die Generalüberholung unverzüglich veranlasst werden und spätestens bis zum 31. Dezember 1997 durchgeführt sein.
3. Bei Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind und auf die §23 Abs. 5 Nr. 4 DGUV Vorschrift 54 nicht anwendbar ist, kann eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer entfallen, wenn sie einer regelmäßigen zustandsbezogenen Instandhaltung unterliegen, bei der Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden.
Anmerkung:
Die Bestimmung des § 37 Abs. 5 Nr. 3 DGUV Vorschrift 54 ist nicht an bisherige regelmäßige Prüfungen durch Sachverständige gebunden. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass insbesondere bei größeren Kranhubwerken bereits jahrelange Erfahrungen über das Verschleißverhalten der einzelnen Baugruppen vorliegen und durch gezielte und terminisierte Prüfungen und Kontrollen, die auch das Getriebe mit einschließen, der Austausch von im Kraftfluss liegenden Teilen rechtzeitig erfolgt. Dadurch ist ein sicherer Betrieb des Hubwerkes möglich.
Einrichtungen zum Heben von Lasten fallen bezüglich Bau- und Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die Maschinenrichtlinie gilt seit dem 01.01.1995.
Der Hersteller einer Maschine (hier: Containerkran) hat nach Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln (z.B. Gefährdung aufgrund Bauteilversagen). Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.
Anforderungen an Portalkrane sind in der EN 15011:2014-09 “Krane - Brücken- und Portalkrane“ und an Hubwerke sind in der EN 14492-2:2010-05 „Krane – Kraftgetriebene Winden und Hubwerke – Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke“ zu finden.
Nach EN 14492-2:2010-05 müssen Hubwerke in Triebwerksgruppen nach ISO 4301-1 je nach betrieblichen Anforderungen und Anwendungsbedingungen klassifiziert sein und nach FEM 1.001, Heft 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9, und FEM 9.901 konstruiert sein.
Anforderungen an den Bau- und die Ausrüstung von Hubwerken, die vor dem 01.01.1995 nach nationalen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) gebaut wurden, sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (DGUV Vorschrift 54) zu finden.
Gemäß §23 Abs. 5 Nr. 1 DGUV Vorschrift 54 ist abweichend von §23 Abs. 4 DGUV Vorschrift 54 eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nicht erforderlich, wenn bei Versagen von Bauteilen durch technische Maßnahmen ein Lastabsturz verhindert ist.
Technische Maßnahmen sind (siehe DA zu §23 Abs. 5 Nr. 1 DGUV Vorschrift 54) z.B. eine doppelte Triebwerkskette oder eine zweite Bremse, wenn diese als NOT-AUS-STOPP-Bremse ausgeführt ist, d. h. sie muss auf der Trommel angeordnet sein und bei Übergeschwindigkeit selbsttätig einfallen.
Die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer ist auch nicht gefordert, wenn das komplette Hubwerk dauerfest ausgelegt ist.