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Müssen die Service-Mitarbeiter alle eine Erste-Hilfe-Ausbildung vorhalten, unter Betrachtung des Risikos "Fluktuation"?
KomNet Dialog 44216
Stand: 12.01.2026
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter
Frage:
Wie kann ich die Ersthelfer-Quote erreichen, wenn von 500 Mitarbeiter 440 Mitarbeiter im Außendienst tätig sind (Prüfdienstleistung vor Ort beim Kunden) und größtenteils alleine unterwegs sind. Am Standort mit Bürotätigkeiten 60 MA ist die Ersthelfer-Quote erreicht. Müssen die Service-Mitarbeiter alle eine Erste-Hilfe-Ausbildung vorhalten, unter Betrachtung des Risikos "Fluktuation"?
Antwort:
Im § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist Folgendes nachzulesen:
"(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt."
Der § 26 „Zahl und Ausbildung der Ersthelfer“ der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist zu beachten:
„(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %,
c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen. […]“
Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ enthält weitere Erläuterungen zum § 26 der DGUV Vorschrift 1 unter der Ziffer 4.8. Die folgenden Erläuterungen sind unter der Ziffer 4.8.1 zu finden:
"Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern oder Ersthelferinnen im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern oder Ersthelferinnen, z. B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Die Ersthelfer und Ersthelferinnen sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin in der Nähe ist. Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII sind die Beschäftigten des Unternehmens.
Ersthelfer und Ersthelferinnen aus fremden Unternehmen
Da nicht festgelegt ist, dass im Unternehmen die Ersthelfer oder Ersthelferinnen aus den Reihen der eigenen Versicherten gestellt werden müssen, kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder auf Baustellen tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer und Ersthelferinnen absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden.
Abweichen von der festgelegten Zahl
Von der vorgeschriebenen Mindestzahl der Ersthelfer und Ersthelferinnen kann nur dann abgewichen werden, wenn das betriebliche Rettungswesen hinsichtlich personeller, materieller oder organisatorischer Mindestmaßnahmen über die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 hinausgeht. Neben einem gut organisierten betrieblichen Rettungswesen ist für die Herabsetzung der Zahl der Ersthelfer und Ersthelferinnen außerdem ein geringeres Gefährdungspotenzial Voraussetzung. Um von der Zahl der Ersthelfer und Ersthelferinnen abweichen zu können, muss zudem Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger hergestellt werden. Das bedeutet aber keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 14 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“."
Wir weisen auf die Informationen im Abschnitt 2.6 „Erste Hilfe" der DGUV Information 201-060 „Vermessungsarbeiten" hin:
„2.6 Erste Hilfe
[...]
Jedem Vermessungstrupp muss mindestens eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer angehören. Voraussetzung für die Übernahme dieser Aufgabe ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang sowie die
Erste-Hilfe-Fortbildung alle zwei Jahre. Unabhängig von der zwingenden Vorgabe ist eine Erste-Hilfe-Ausbildung für alle Beschäftigten empfehlenswert, die im Außendienst tätig sind.
[...]"
Weitere Informationen zur erforderlichen Anzahl von Ersthelfern sind dem Abschnitt 6 "Ersthelfer und Ersthelferinnen", insbesondere dem Abschnitt 6.3 "Anzahl", der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" zu entnehmen.
Wir empfehlen, die Anzahl der erforderlichen Ersthelfer im direkten Kontakt mit Ihrer Berufsgenossenschaft abzustimmen.