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KomNet-Wissensdatenbank

Zählt ein zum betrieblichen Ersthelfer ausgebildetes Vorstandsmitglied als Ersthelfer (bei der 5% Regelung)?

KomNet Dialog 42426

Stand: 29.08.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Wenn sich ein Mitglied des Vorstands einer AG zum betrieblichen Ersthelfer ausbilden lässt, zählt er dann als Ersthelfer (bei der 5 % Regelung)? Dass er mit seinem Wissen helfen und Leben retten kann, ist unstrittig: aber zählt er als "Organ" auch rechtlich als Ersthelfer?

Antwort:

In der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" werden im § 26 Vorgaben zur Zahl und Ausbildung der Ersthelfer gemacht. Danach darf der Unternehmer als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.


Die Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 werden in der DGUV Regel 1 präzisiert. Unter Nr. 4.8 "Zahl und Ausbildung der Ersthelfer" ist u.a. vorgegeben:

"Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern, z.B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des

Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist."


Wenn die genannten Vorgaben eingehalten werden, kann nach unserer Auffassung auch ein Vorstandsmitglied als betrieblicher Ersthelfer zählen. Wichtig ist hierbei aber, dass die Ersthelfer dort sind, wo sie gebraucht werden. Dann kann sogar auf betriebsfremde Personen als Ersthelfer zurückgegriffen werden:

"Ersthelfer aus fremden Unternehmen

Da nicht festgelegt ist, dass die im Unternehmen beschäftigten Versicherten die Ersthelfer stellen müssen, kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder auf Baustellen tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden."


Hinweis:

Da es sich bei den zitierten Vorschriften um berufsgenossenschaftliches Recht handelt, ist eine verbindliche abschließende Aussage nur durch Ihren Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) möglich.