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Muss in jeder Filiale einer Ladenkette mit 17 Filialen ständig ein Ersthelfer anwesen sein?

KomNet Dialog 16099

Stand: 24.10.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Muss eine Ladenkette mit 17 Filialen, in der in Wechselschichten ein oder zwei Mitarbeiter gleichzeitig tätig sind, der Unternehmer dafür sorgen, dass in jedem Ladenlokal ständig einen Ersthelfer anwesend ist? Es handelt sich um den Verkauf von Spielwaren. Muss er also 3 x 17 Ersthelfer und deren Vertreter ausbilden?

Antwort:

Ab zwei anwesenden Beschäftigten muss mindestens ein Ersthelfer in jeder Filiale vor Ort sein.


Grundlage für die Zahl der erforderlichen Ersthelfer ist die DGUV Vorschrift 1 , wo in § 26 die Zahl und Ausbildung der Ersthelfer geregelt ist:

Danach hat der Unternehmer/Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

a. in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %

b. in sonstigen Betrieben 10 %.

(...).


Zu dieser Anforderung werden in der DGUV Regel 100-001 unter Ziffer 4.8.1 nähere Erläuterungen gegeben.

U.a. wird ausgeführt, dass zu den anwesenden Versicherten alle an einer Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigten Personen zählen. Typische Betriebsstätten sind Arbeitsräume, Baustellen oder Betriebsteile. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern, z.B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist.


Weitere Informationen zur erforderlichen Anzahl von Ersthelfern sind Abschnitt "Ersthelfer" der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb", insbesondere Nr. 6.3 "Anzahl" zu entnehmen. Ggf. sollten Sie die Anzahl der erforderlichen Ersthelfer im direkten Kontakt mit Ihrer Berufsgenossenschaft/Unfallkasse abstimmen.