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Gibt es eine Vorschrift zum Verbot von Kaugummikauen im Labor?

KomNet Dialog 43086

Stand: 01.06.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Gibt es eine Vorschrift zum Verbot von Kaugummikauen im Labor?

Antwort:

Eine konkrete Vorschrift für ein Verbot des Kaugummikauens findet sich nicht in den Vorschriften, jedoch hat der Arbeitgeber nach § 8 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.


In der TRGS 526 "Laboratorien" ist unter 4.6.2 nachzulesen, dass in Laboratorien, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, Nahrungs- und Genussmittel nicht hineingebracht sowie Kosmetika nicht angewandt werden dürfen. Für die Aufbewahrung und den Verzehr sind entsprechende Sozialbereiche zur Verfügung zu stellen.


Zu den Nahrungs- oder Genussmitteln zählen auch Kaugummis und somit sind diese in Laboren nicht zulässig.