Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss in einem Labor für pränatale Diagnostik eine technische Lüftung vorhanden sein?

KomNet Dialog 15025

Stand: 30.10.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

Favorit

Frage:

In einem Labor für pränatale Diagnostik wird in einem Analyseverfahren DNA mit Ethidiumbromid (0,5%) mit Wasser verdünnt eingefärbt. Des Weiteren werden DNA-Fragmente für weitere diagnostische Beurteilungen mit Formamid behandelt. Muss eine technische Lüftung vorhanden sein, obwohl eine inhalative Aufnahme aufgrund der Arbeitsweise eher unwahrscheinlich ist?

Antwort:

Grundlage für die Durchführung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz, welche der Arbeitgeber für die einzelnen Arbeitsplätze tätigkeitsbezogen zu erstellen hat.

In Laboren, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch gearbeitet wird, findet das Gefahrstoffrecht mit der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) - TRGS 526 "Laboratorien" Anwendung.


Die TRGS 526 repräsentiert diesbezüglich den Stand der Technik und fordert für solche Laboratorien eine technische Lüftung (Nummer 6.2.5):


"Laboratorien müssen mit ausreichenden, jederzeit wirksamen technischen Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Zuluft muss erforderlichenfalls erwärmt und zugfrei zugeführt werden können. Die Abluft darf ganz oder teilweise über die Abzüge geführt werden, wenn dabei die volle Leistung der Abzüge erhalten bleibt. Ein Luftwechsel von 25 m3/h pro m2 Nutzfläche des Labors kann dann reduziert oder auch eine natürliche Lüftung eingesetzt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass diese Maßnahme für die vorgesehenen Tätigkeiten dauerhaft ausreichend und wirksam ist. In Laboratorien, die mit einem geringeren Luftwechsel als den geforderten 25 m3/m2 in der Stunde betrieben werden, sind Tätigkeiten beispielsweise mit brennbaren Flüssigkeiten oder sonstigen leicht flüchtigen, staubenden oder Aerosole bildenden Gefahrstoffen nur in kleinstem Maßstab möglich, wenn nicht andersartige zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Solche Nutzungseinschränkungen für Laboratorien sind zu dokumentieren und vom Arbeitgeber jedem – auch nachfolgenden – Verantwortlichen bekannt zu geben. Solche Laboratorien mit während der Arbeitszeit nach unten abweichendem Luftwechsel müssen am Eingang mit „Achtung: Reduzierter Luftwechsel!“ gekennzeichnet werden. Im Einzelfall kann die Gefährdungsbeurteilung auch einen höheren Luftwechsel erfordern. Es muss sichergestellt sein, dass Abluft mit gefährlicher Menge oder Konzentration von Gefahrstoffen nicht wieder in Arbeitsbereiche gelangen kann. Ist es zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Lüftung erforderlich, die Türen geschlossen zu halten, so ist hierfür Sorge zu tragen, dass diese nicht offen stehen."

Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gestellten entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. 


Grundsätzlich kann auch durch andere Rechtsvorschriften (z. B. das Bauordnungsrecht, Arbeitsstättenrecht) oder auf Grund von Spezialvorschriften/dem Genehmigungsbescheid, die in der Fragestellung nicht genannt wurden, eine technische Lüftung gefordert sein.