Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Kann die raumlufttechnische Anlage bei Nichtbenutzung des Labors heruntergeregelt werden ?

KomNet Dialog 17990

Stand: 30.10.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

Favorit

Frage:

Kann die RLT (Raumlufttechnische Anlage) bei Nichtbenutzung des Labors heruntergeregelt werden ? Innerhalb unserer chemischen und biologischen Labore gilt natürlich die Gefahrstoffverordnung, die TRGS 526 die DIN Norm 1946-7 usw. Während des "normalen Tagesbetriebes" wird die RLT mit einem ca. 8-fachen Luftwechsel betrieben. Außerhalb der Arbeitszeiten sowie jeweils eine Stunde Vor- und Nachlauf wollen wir die RLT unter Aspeken der Energie- und Kosteneinsparung drosseln - ist diese Maßnahme unter Zuhilfenahme der Gefährdungsbeurteilung zulässig ?

Antwort:

Die TRGS 526 "Laboratorien" findet Anwendung auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet wird. Für Gefährdungen, die aus Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Labor erwachsen, ist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" (TRBA 100) zusätzlich zu beachten.


Gemäß der TRGS 526 unter 6.2.5 findet man den nachfolgenden Wortlaut:


"6.2.5 Lüftung

(1) Laboratorien müssen mit ausreichenden, jederzeit wirksamen technischen Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Zuluft muss erforderlichenfalls erwärmt und zugfrei zugeführt werden können. Die Abluft darf ganz oder teilweise über die Abzüge geführt werden, wenn dabei die volle Leistung der Abzüge erhalten bleibt. Ein Luftwechsel von 25 m³/h pro m² Nutzfläche des Labors kann dann reduziert oder auch eine natürliche Lüftung eingesetzt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass diese Maßnahme für die vorgesehenen Tätigkeiten dauerhaft ausreichend und wirksam ist. In Laboratorien, die mit einem geringeren Luftwechsel als den geforderten 25 m³/m² in der Stunde betrieben werden, sind Tätigkeiten beispielsweise mit brennbaren Flüssigkeiten oder sonstigen leicht flüchtigen, staubenden oder Aerosole bildenden Gefahrstoffen nur in kleinstem Maßstab möglich, wenn nicht andersartige zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Solche Nutzungseinschränkungen für Laboratorien sind zu dokumentieren und vom Arbeitgeber jedem - auch nachfolgenden - Verantwortlichen bekannt zu geben. Solche Laboratorien mit während der Arbeitszeit nach unten abweichendem Luftwechsel müssen am Eingang mit "Achtung: Reduzierter Luftwechsel!" gekennzeichnet werden. Im Einzelfall kann die Gefährdungsbeurteilung auch einen höheren Luftwechsel erfordern. Es muss sichergestellt sein, dass Abluft mit gefährlicher Menge oder Konzentration von Gefahrstoffen nicht wieder in Arbeitsbereiche gelangen kann. Ist es zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Lüftung erforderlich, die Türen geschlossen zu halten, so ist hierfür Sorge zu tragen, dass diese nicht offen stehen.

(2) Umluft ist zur Raumlüftung nur zulässig, wenn keine gefährliche Konzentration von Gefahrstoffen auftreten kann. Gemäß § 11 Abs. 4 GefStoffV darf in Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden, abgesaugte Luft nur zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend gereinigt ist."


Aus der DIN Norm 1946-7, Stand Juli 2009, unter 5.3.1 „Luftvolumenströme Allgemeines“ findet man nachfolgenden Wortlaut:

"Die RLT- Anlage muss bei Bedarf Volumenströme für die Zu-und Abluft so bereitstellen können, dass abgesenkte Volumenströme, z. B. in Zeiten außerhalb des bestimmungsgemäßen Laborbetriebs, möglich sind. Dabei dürfen Dauerabsaugstellen, z. B. Sicherheitsschränke, nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt werden."


Fazit:

In Abhängigkeit des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der TRGS 526 und der DIN 1946-7,Stand Juli 2009, ist außerhalb des bestimmungsgemäßen Laborbetriebes eine Reduzierung der RLT- Anlage möglich.