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Wie kann ich als Unternehmer nach der Änderung der ArbMedVV erfahren, ob ein Mitarbeiter für die Tätigkeit unter Atemschutz geeignet ist?

KomNet Dialog 20172

Stand: 08.01.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Eignungsuntersuchungen

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Frage:

Durch die Änderung in der ArbMedVV ist die Beurteilung bei Pflichtvorsorgen weggefallen. Dadurch ist es für den Unternehmer in Zukunft nicht ersichtlich, ob der Mitarbeiter für die Tätigkeit unter Atemschutz geeignet ist, bzw. ob überhaupt körperliche Untersuchungen durchgeführt wurden. Bei den Arbeiten unter Atemschutz handelt es sich bei uns um risikoreiche Tätigkeiten, bei denen auch eine Drittgefährdung nicht auszuschließen ist. Wir würden deshalb gerne weiterhin wissen, ob die Mitarbeiter für diese Tätigkeit körperlich geeignet sind. Kann bzw. muss die Eignung der Mitarbeiter gesondert untersucht werden? Wenn ja kann diese dann gemeinsam mit der Pflichtvorsorge durchgeführt werden, oder muss die unter Umständen identische Untersuchung zweimal durchgeführt werden? Auch würde mich interessieren, ob der Arzt (wir würden die Tauglichkeitsuntersuchung bei unserem Arbeitsmediziner durchführen lassen) die bei der Tauglichkeitsuntersuchung gewonnenen Ergebnisse für die Vorsorge verwenden darf?

Antwort:

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen müssen klar getrennt werden! Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV wird klargestellt, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht und das es keinen Untersuchungszwang gibt.


Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern, hat der Arbeitgeber entsprechende Pflichtvorsorge zu veranlassen. Der Arbeitgeber darf diese Tätigkeit nur ausführen lassen, wenn diese Pflichtvorsorge zuvor durchgeführt worden ist. Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen auch hier nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es um die persönliche Aufklärung und Beratung des Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit. Der Beschäftigte muss im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sicher sein können, dass personenbezogene Ergebnisse und Befunde aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom Betriebsarzt nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber nach Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Tätigkeitswechsel auch nur vorschlagen, wenn der Beschäftigte eingewilligt hat.


Eignungsuntersuchungen hingegen sind gutachterliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers. Der Untersuchungsumfang wird vom Auftraggeber festgelegt, kann also durchaus von der arbeitsmedizinischen Vorsorge abweichen. In dem geschilderten Fall (risikoreiche Tätigkeiten mit evt. Drittgefährdung) ist es für den Arbeitgeber sinnvoll, vor Abschluss eines Arbeitsvertrages eine entsprechende Eignungsuntersuchung durchführen zu lassen und unter Beteiligung der jeweiligen Personalvertretungen arbeitsrechtlich zu vereinbaren, diese Eignungsuntersuchung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Eignungsuntersuchungen werden daher nicht automatisch im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorge miterledigt, sondern müssen unabhängig davon veranlasst, arbeitsrechtlich vereinbart und in ihrem Umfang festgelegt werden.


Bei Eignungsuntersuchungen muss von Seiten des Beschäftigten der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist ein Tätigkeitsausschluss die Folge, der dazu führt, dass der Beschäftigte einen bestimmten Arbeitsplatz nicht bekommt oder ihn aufgeben muss.


Es handelt sich daher möglicherweise um eine weitgehend identische Untersuchung, aber mit völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen. Wegen der möglichen Konsequenzen ist es daher wichtig, dass arbeitsmedizinische Vorsorge nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt wird.


Eignungsuntersuchungen sollen daher grundsätzlich getrennt von arbeitsmedizinischer Vorsorge durchgeführt werden. Wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, dann müssen die unterschiedlichen Zwecke von Vorsorge und Eignungsuntersuchungen transparent gemacht werden. Dies ist Aufgabe des Betriebsarztes im Vorsorgetermin.


Die bei einer Eignungsuntersuchung gewonnenen Ergebnisse hierbei durchgeführter körperlicher und klinischer Untersuchungen können und dürfen auch bei der Vorsorge verwendet werden. So kann z. B. bei einem getrennten Termin zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge das erforderliche ärztliche Beratungsgespräch mit Anamnese und Arbeitsanamnese durchgeführt werden. Wenn der Proband zustimmt, können die im Rahmen einer vorher durchgeführten Eignungsuntersuchung erhobenen Befunde dann verwendet werden.