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Welche Bedeutung kommt den "DGUV-Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" noch zu, nachdem die ArbMedVV in der aktuellen Fassung keine Pflichtuntersuchungen mehr vorsieht?

KomNet Dialog 25931

Stand: 16.01.2023

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Welche Bedeutung kommt den "DGUV-Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" noch zu, nachdem die ArbMedVV in der Fassung von 2013 keine Pflichtuntersuchungen mehr vorsieht? Müssten die Grundsätze nicht komplett neu erstellt werden, da dort überall noch Untersuchungen gefordert werden?

Antwort:

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflichtvorsorge vor. In § 4 ArbMedVV (Pflichtvorsorge) heißt es:

„(1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.“.

Rechtliche Grundlage für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die ArbMedVV, welche zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterscheidet und diese auch definiert (§§ 4, 5, 5a).


In § 6 Abs.1 ArbMedVV heißt es zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, so auch im Falle der „Pflichtvorsorge“:

„…Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.“


Insofern handelt es sich für die Beschäftigten im Falle einer Pflichtvorsorge tatsächlich nicht um eine Pflichtuntersuchung, da die eigentliche Untersuchung nach erfolgter Aufklärung durch den Arzt/die Ärztin seitens der Beschäftigten abgelehnt werden kann. Die Durchführung der kompletten Vorsorge einschließlich der Untersuchung macht jedoch Sinn für die Beschäftigten, da sie der Gesundheit am Arbeitsplatz dient und in der Regel keine beruflichen Nachteile entstehen, da die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bis auf seltene Ausnahmen, die dann der Zustimmung des Mitarbeiters bedürfen, nicht mitarbeiter-, sondern arbeitsplatzbezogen erfolgen. Die Bescheinigung über die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge enthält daher auch keine Aussage zur gesundheitlichen Eignung der Beschäftigten. Den Beschäftigten und dem Arbeitgeber ist lediglich eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat sowie die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist (§6 Abs.3 Nr.3 ArbMedVV).

§ 6 Abs. 4 ArbMedVV führt aus:

„Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten.“


Die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedinische Beratungen und Untersuchungen hingegen haben keinen Rechtscharakter, sondern sind lediglich Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen, aber auch für hiervon rechtlich eindeutig abzugrenzende sog. Eignungsuntersuchungen (z. B. bei Fahr-, Steuer und Überwachungstätigkeiten). Verantwortlich für die Inhalte sowie auch die Aktualisierung dieser Empfehlungen ist die DGUV. Bei Anregungen hierzu empfehlen wir, die DGUV zu kontaktieren.


Hiervon abzugrenzen sind die sog. Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR). Diese geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.


Darüber hinaus gibt es noch die sog. Arbeitsmedizinischen Empfehlungen (AME): Diese beruhen auf gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Im Gegensatz zu den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) haben AME keine Vermutungswirkung sondern allein Empfehlungscharakter.


Eignungsuntersuchungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand der ArbMedVV, eine „Pflichtvorsorge“ nach ArbMedVV beinhaltet somit auch keine „Bescheinigung der Eignung“, sondern hat einen reinen Vorsorgecharakter. Für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen gelten strenge rechtliche Regeln, sie sind rechtlich eindeutig von der arbeitsmedizinischen Vorsorge abzugrenzen. Das Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten ist ein hohes Rechtsgut, welches es zu beachten gilt. In § 3 Abs. 3 ArbMedVV heißt es daher:

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Sie soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen.

In § 2 Abs. 1 Nr. 5 der ArbMedVV wird klargestellt: „Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser Verordnung umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.“


§ 2 Abs. 2-4 ArbMedVV führen aus:

„(2) Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.

(3) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.

(4) Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.“


Weiterführende Informationen zu den rechtlichen Grundlagen von Eignungsuntersuchungen werden vom BMAS angeboten.