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Müssen Leiharbeitnehmer bei Umgang mit Gefahrstoffen in der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED) erfasst werden? Wer hat dies sicherzustellen?
KomNet Dialog 43000
Stand: 31.08.2021
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)
Frage:
Müssen Leiharbeitnehmer bei Umgang mit Gefahrstoffen in der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED) erfasst werden? Wer -Entleiher oder Verleiher- ist in der Verpflichtung dies sicherzustellen?
Antwort:
Sobald Sie in der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommen, dass die Gesundheit oder die Sicherheit durch die CMR- Stoffe gefährdet wird, ist ein Verzeichnis nach § 14 (3) Nr. 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu führen.
Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier die TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B".
In Bezug auf Leiharbeitnehmer wird unter Nr. 3 Abs.6 der TRGS 410 ausgeführt:
"Leiharbeitnehmer sind nach § 11 Absatz 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wie eigene Mitarbeiter zu behandeln. Daher hat der Entleiher das Expositionsverzeichnis für die ihm überlassenen Mitarbeiter zu führen. Spätestens nach Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung im Entleihbetrieb hat der Verleiher aufgrund seiner Funktion als Arbeitgeber nach § 14 Absatz 1 AÜG die Angaben aus dem Entleihbetrieb auch in sein eigenes Verzeichnis aufzunehmen."
Hinweis:
Auf die Möglichkeit und die Informationen der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV möchten wir hinweisen.