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Ist auch für die Betriebsratstätigkeit eine Beurteilung der psychischen Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?
KomNet Dialog 25946
Stand: 30.09.2024
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Frage:
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist tätigkeitsbezogen zu erstellen. Gilt dies auch für die Tätigkeit der Mitglieder im Betriebsrat? Anders gefragt: Ist auch für die Betriebsratstätigkeit eine Beurteilung der psychischen Belastungen zu erstellen?
Antwort:
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Voraussetzung ist also, dass die Beschäftigten eine Arbeit im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes für den Arbeitgeber ausführen.
Dies spiegelt sich in § 5 ArbSchG auch bei der Erwähnung psychischer Belastungen wieder: "Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch... psychische Belastungen bei der Arbeit".
Bei der Arbeit des Betriebsrates nach § 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die der Betriebsrat freigestellt wird.
Insofern muss der Arbeitgeber nach hiesiger Auffassung keine Gefährdungsbeurteilung für die psychische Belastung des Betriebsrates erstellen. Der Arbeitgeber hätte auch keine Möglichkeit, eventuelle Maßnahmen durchzusetzen, z. B. auf Gespräche Einfluss zu nehmen.
Anders sieht es allerdings für die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Geräten aus:
§ 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Ein Betriebsratsbüro muss den Arbeitsschutzvorschriften, z. B. der Arbeitsstättenverordnung entsprechen, hierfür sollte dann auch eine Gefährdungsbeurteilung für die bauliche und technische Gestaltung vorliegen.