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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es Regelungen zur Beschäftigung von Jugendlichen bezogen auf das Kalenderjahr?

KomNet Dialog 3615

Stand: 15.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Ich bin 16 Jahre und besuche die Handelsschule. Ich weiß, dass ich 5 tage in der Woche arbeiten darf, aber ist das auch in Tagen pro Jahr begrenzt? Oder darf ich immer arbeiten, nur nicht mehr als 5 Tage in der Woche ?

Antwort:

Die Handelsschule ist eine Berufsfachschule und dient zum Erreichen der mittleren Reife sowie zur Vorbereitung auf einen kaufmännischen oder verwaltenden Beruf. Der Schulbesuch richtet sich nach dem von der Schule erstellten Lehrplan sowie den Ferienregelungen.


Für Jugendliche, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG. Das JArbSchG schreibt eine grundsätzliche Fünf-Tage-Woche vor. Weiterhin gilt nach dem JArbSchG ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen sind möglich.


Zur Jahresarbeitszeit trifft das JArbSchG keine Regelungen. Diese ergeben sich für Jugendliche, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, indirekt aus den Regelungen des JArbSchG sowie den Urlaubstagen.


Weitergehende Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bietet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW.