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Muss der Arbeitgeber die Kosten für den Nachweis der Masernimmunität (Titerbestimmung, Attest) für Personen übernehmen, die vom Masernschutzgesetz betroffen sind?

KomNet Dialog 43063

Stand: 19.02.2020

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfkosten

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Frage:

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten zu tragen, die für den Nachweis der Masernimmunität (bei durch das Masernschutzgesetz Betroffenen) entstehen (Titerbestimmung und Attest)? Ich hatte unlängst den Fall, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Hausarzt schicken will, statt zum Betriebsarzt. Der Hausarzt wollte aber sein Budget mit der Titerbestimmung nicht belasten.

Antwort:

Das Masernschutzgesetz, das am 20. Dezember 2019 im Bundestag beschlossen wurde und zum 1. März 2020 in Kraft tritt, hat primär zum Ziel, Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern zu schützen und bezieht sich auf Auslegungen des Infektionsschutzgesetzes. Wir bitten um Verständnis, dass KomNet als Beratungsinstrument zu Arbeitsschutzfragen hier keine Beratung anbieten kann. Diesbzgl. sollten Sie in sich direkt an das Gesundheitsamt oder das Landeszentrum Gesundheit (LZG) wenden.


Unabhängig vom Masernschutzgesetz wäre aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zunächst zu prüfen, ob die Titerbestimmung berufsbedingt erfolgt, also auf Grund eines erhöhten beruflichen Risikos des/der Beschäftigten, welches aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde. Dies würde im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfolgen. Gleiches gilt für berufsbedingte Impfungen. Die Kosten hierfür sind vom Arbeitgeber zu tragen.


§ 6 Abs. 2 ArbMedVV führt aus: …“Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist." Dies gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.


Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden und die Kosten hierfür sind durch den Arbeitgeber zu tragen. Da entsprechende Titerbestimmungen und Impfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind, sollten diese vorrangig durch den nach ArbMedVV beauftragte(n) Arzt/Ärztin durchgeführt werden. Verfügt der mit der Vorsorge beauftragte Arzt oder die beauftragte Ärztin jedoch nicht über die für die Titerbestimmung / Impfung erforderlichen Fachkenntnisse oder Ausrüstungen, so hat er oder sie andere Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen (§ 7 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). In diesem Falle wäre also eine Titerbestimmung oder Impfung auch durch einen Hausarzt möglich, wenn er über die erforderlichen Fachkenntnisse und Ausrüstung verfügt. Die Kosten hierfür trägt aber der Arbeitgeber.