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Besteht für den Arbeitnehmer eine Verpflichtung, Impfungen durchführen zu lassen?

KomNet Dialog 23578

Stand: 10.04.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfangebote, Impfempfehlungen

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Frage:

Ich habe eine Frage zu den BG Vorschriften. Für den Arbeitgeber besteht die Verpflichtung zur Vorhaltung einer betriebsärztlichen Versorgung für die Arbeitnehmer. Im Bereich der ambulanten Pflege werden den Mitarbeitern Eingangsuntersuchungen und Impfungen (z.B. gegen Hepatitis) über den Betriebsarzt angeboten. Nun weigert sich eine Arbeitnehmerin jedoch eine solche Impfung vorzunehmen. Wie geht der Arbeitgeber damit um? Besteht aus den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben auch eine Verpflichtung der Arbeitnehmer Impfungen durchzuführen? Zum Eigenschutz und evt. Vermeidung von Fremdgefährdung?

Antwort:

Grundsätzlich handelt es sich bei den von Ihnen genannten Untersuchungen nicht um "Eignungsuntersuchungen", sondern um Untersuchungen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - den entsprechend gefährdeten Mitarbeitern angeboten werden.

Eine Duldungspflicht für die Untersuchung besteht nicht, die sog. "Pflichtvorsorge" nach der ArbMedVV macht nur die Teilnahme an der Beratung durch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin zur Pflicht des Mitarbeiters, die weitere Teilnahme an einer Untersuchung oder Impfung ist für die Beschäftigten freiwillig. Auch werden nicht mehr, wie dies früher der Fall war, gesundheitliche Bedenken dem Arbeitgeber mitgeteilt. Lediglich die Teilnahme, die Art der Vorsorge und das Datum werden für den Arbeitgeber bescheinigt.

Für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin besteht keine Verpflichtung, eine Impfung, die im Rahmen der ArbMedVV angeboten wird, durchführen zu lassen.

Die Beschäftigten werden anlässlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen (mit Infektionsgefährdung) durch den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin bzgl. möglicher Impfungen beraten und aufgeklärt, sofern eine entsprechende berufliche Gefährdung besteht. Eine Duldungspflicht bzgl. einer Impfung besteht nicht, die Tätigkeit kann auch ohne Durchführung der empfohlenen Impfung, jedoch mit entsprechender Beratung/Unterweisung und Beachtung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeübt werden.

§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV führen hierzu aus:
"Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Satz 3 gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt".

§ 6 Abs. 1 ArbMedVV stellt außerdem klar:
"... Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten."