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Muss man für eine Maschine, die im explosionsgefährdeten Bereich eingesetzt wird, eine EU-Konformitätserklärung ausstellen?

KomNet Dialog 42995

Stand: 23.01.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Muss man für eine Maschine, die im explosionsgefährdeten Bereich eingesetzt wird, eine EG- oder eine EU-Konformitätserklärung austellen? In der Konformitätserklärung werden mehrere Richtlinien angezogen. Ist hier die spezifischere Richtlinie (ATEX/EU) der allgemeineren (MRL/EG) vorzuziehen? Oder müssen gar zwei Konformitätserklärungen (EU und EG) in einem Konformitäts-Dossier zusammengefasst werden?

Antwort:

Mit der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller (bzw. falls dieser seinen Sitz außerhalb der EU hat, sein Bevollmächtigter mit Sitz in der EU), dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen aller relevanten europäischen Richtlinien entspricht, also mit ihnen konform ist. Die EU-Konformitätserklärung ist Basis für die CE-Kennzeichnung des entsprechenden Produktes. In der Konformitätserklärung ist aufgelistet, welchen Richtlinien das Produkt entspricht.


Welchen Inhalt die Konformitätserklärung haben muss, ist in jeder einzelnen EU-Richtlinie festgelegt. Die EU-Konformitätserklärung für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen entspricht in ihrem Aufbau und Inhalt dem Muster in Anhang X der der RL 2014/34/EU.


Gelten für ein Produkt mehrere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, so muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine einzige Konformitätserklärung in Bezug auf alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorlegen. Es ist zulässig, dass es sich bei der einzigen Erklärung um ein aus mehreren einzelnen Konformitätserklärungen bestehendes Dossier handelt.