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Fällt ein Gestell zum Aufnehmen von Teilen in einer Galvanik bzw. in einer Feuerverzinkerei unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 20337

Stand: 10.02.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Fällt ein Gestell zum Aufnehmen von Teilen in einer Galvanik bzw. in einer Feuerverzinkerei unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie (Lastaufnahmemittel).

Antwort:

In der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) werden Lastaufnahmemittel als

„ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, dass das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist ein intergraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in den Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile.“

Werden Gestelle zur Aufnahme von Teilen in einer Galvanik bzw. einer Feuerverzinkerei mit Hebezeugen verbunden, die nicht mit anderen Lastaufnahmemitteln für das Heben von Lasten vorgesehen sind, gehören diese Gestelle zum Hebezeug. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Bäder automatisch beschickt werden. In diesem Fall sind die Kriterien der Begriffsbestimmung nicht erfüllt. Die Gestelle werden dann nicht vom Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie erfasst.

Werden die Hebezeuge auch für andere Lasten eingesetzt, ist davon auszugehen, dass die Gestelle mit Anschlagmittel versehen werden. Die Gestelle mit den Teilen sind dann als Last anzusehen und stellen dann ebenfalls keine Lastaufnahmemittel dar. Die Maschinerichtlinie findet auch hier keine Anwendung auf die Gestelle. Unberührt bleibt die Anwendung der Maschinenrichtlinie auf die Anschlagmittel.