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Fällt ein Gestell zum Aufnehmen von Teilen in einer Galvanik bzw. in einer Feuerverzinkerei unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie?
KomNet Dialog 20337
Stand: 16.06.2026
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL
Frage:
Fällt ein Gestell zum Aufnehmen von Teilen in einer Galvanik bzw. in einer Feuerverzinkerei unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie (Lastaufnahmemittel).
Antwort:
In der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) werden Lastaufnahmemittel in Artikel 2 Buschstabe d) als
„ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile“
definiert.
Werden Gestelle zur Aufnahme von Teilen in einer Galvanik bzw. einer Feuerverzinkerei mit Hebezeugen verbunden, die nicht mit anderen Lastaufnahmemitteln für das Heben von Lasten vorgesehen sind, gehören diese Gestelle zum Hebezeug. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Bäder automatisch beschickt werden. In diesem Fall sind die Kriterien der Begriffsbestimmung nicht erfüllt. Die Gestelle werden dann nicht vom Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie erfasst.
Werden die Hebezeuge auch für andere Lasten eingesetzt, ist davon auszugehen, dass die Gestelle mit Anschlagmittel versehen werden. Die Gestelle mit den Teilen sind dann als Last anzusehen und stellen dann ebenfalls keine Lastaufnahmemittel dar. Die Maschinenrichtlinie findet auch hier keine Anwendung auf die Gestelle. Unberührt bleibt die Anwendung der Maschinenrichtlinie auf die Anschlagmittel.
Hinweis:
Auf die Information "Welche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmemittel nach Maschinenrichtlinie angesehen?" der BAuA möchten wir hinweisen.