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Ein Lagerraum wird von zwei verschiedenen Abteilungen genutzt. Müssen die Beschäftigten auch hinsichtlich der vorhandenen Gefahrstoffen der jeweils anderen Abteilung unterwiesen werden?

KomNet Dialog 43049

Stand: 17.02.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Wir haben einen Lagerraum für giftige Stoffe. Dieser Lagerraum wird von zwei verschiedenen Abteilungen genutzt. Müssen die Beschäftigten auch hinsichtlich den vorhandenen Gefahrstoffen der jeweils anderen Abteilung geschult werden? Falls ja, wie genau ist zu schulen?

Antwort:

Die Unterweisung der Beschäftigten gem. § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist grundsätzlich für alle dort Beschäftigten durchzuführen. Diese ist tätigkeitsbezogen durchzuführen. Das kann in einem Fall nur die Einlagerung, im anderen Fall nur das Umfüllen, aber für alle das Notfallmanagement bei der Lagerung von giftigen Stofffen sein. Zum Notfallmanagement gehört das Verwenden der richtigen PSA (Schürze, Brille und S3 Schuhe, die richtige Maske, der richtige Filter usw) und der Einsatz von Bergungsfässern. Sicherlich gehört dazu auch, wo das Bindemittel bei auslaufender Flüssigkeit bzw. Pulver zu finden ist, wie auch die Fluchtwegkennzeichnung und das korrekte Verhalten im Gefahrfall. Wie ist die Rettungkette einzuleiten usw. Nicht zu vergessen ist für alle, wie korrekt die Abfälle bei Havarien entsorgt werden. Auch die Lagerstrukur/Lagersystematik gem. TRGS 510 (Zusammenlagerungsverbote) sollen allen Beschäftigten bekannt sein. Die Inhalte sind für alle durch Unterschirft zu bestätigen. Die Unterweisung muss für alle jährlich durchgeführt werden.