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Muss bei Unterweisungen jede Betriebsanweisung besprochen werden?

KomNet Dialog 42670

Stand: 09.04.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Aus der GefStoffV geht hervor, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach § 14 Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden, s. § 14 Abs. 2. Bedeutet das auch, dass zu jedem Gefahrstoff die entsprechende Betriebsanweisung einzeln geschult werden muss oder ist es hierbei ausreichend, wenn den Mitarbeitern zur allgemeinen Gefahrstoffunterweisung eine allgemeine Übersicht über Gefährlichkeitsmerkmale und Schutzmaßnahmen der sich im Betrieb befindlichen Stoffe vermittelt wird?

Antwort:

Neben der allgemeinen Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind auch die sich aus dem § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ergebenden Anforderungen zu beachten. Dort heißt es unter dem Absatz 2:


"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben, und über den Zweck dieser Vorsorgeuntersuchungen. Die Beratung ist unter Beteiligung der Ärztin oder des Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen."


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten". In der TRGS 555 wird unter dem Punkt 5 speziell auf die Unterweisung eingegangen.


Unserer Einschätzung nach ist es ausreichend bei der allgemeinen Unterweisung nur exemplarisch 2-3 Betriebsanweisungen zu besprechen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Beschäftigten bei der arbeitsplatzbezogenen Unterweisung anhand der entsprechenden Betriebsanweisungen für die Gefahrstoffe unterwiesen werden, mit denen ein Umgang stattfindet.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.