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Welche Angaben müssen in einem Lärmkataster enthalten sein?

KomNet Dialog 12083

Stand: 12.03.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Sonstige Fragen zu Lärm

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Frage:

Welche Angaben müssen in einem Lärmkataster enthalten sein?

Antwort:

Der Begriff des Lärmkatasters hatte seinen Ursprung in der Unfallverhütungsvorschrift BGV B3 – Lärm. Diese Unfallverhütungsvorschrift ist ersetzt worden durch die Regelungen der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen  (LärmVibrationsArbV). Der Begriff des Lärmkatasters wird in dieser Verordnung nicht mehr verwandt.


Wie bei allen Maßnahmen des Arbeitsschutzes steht auch bei der LärmVibrationsArbSchV die Gefährdungsbeurteilung im Vordergrund. Gemäß § 3 LärmVibrationsArbV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. In Bezug der Exposition der Beschäftigten durch Lärm umfasst die Gefährdungsbeurteilung insbesondere:

"a) Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm,

b) die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2,

c) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung),

d) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu,

e) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus,

f) die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln,

g) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und

h) Herstellerangaben zu Lärmemissionen"

...

"Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist."


In den technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - TRLV www.baua.de/trlv werden konkretisierende Erläuterungen zur Verordnung und zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, z.B. in der TRLV Lärm Teil 1: "Beurteilung der Gefährdung durch Lärm".


Weitere Informationen finden Sie unter: 

www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fachinformationen/laerm-und-vibrationen.html oder www.dguv.de/ifa;/fachinfos/laerm/index.jsp).