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In welcher Vorschrift ist festgelegt, dass Bedienelemente verwechslungssicher angeordnet sein müssen?
KomNet Dialog 27886
Stand: 13.02.2023
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL
Frage:
Ein Maschinenlieferant hat eine Maschine geliefert, bei der bei direkt nebeneinander liegenden Tasten die linke Taste den rechten Teil der Maschine in Gang setzt und die rechte Taste den linken Teil der Maschine in Gang setzt. Er ist zur Nachbesserung (= anderer Anordnung der Tasten) nur bereit, wenn wir eine entsprechende Rechtsnorm nennen können. In welcher Vorschrift ist festgelegt, dass Bedienelemente verwechslungssicher angeordnet zu sein haben? Danke!
Antwort:
Die Voraussetzungen für das sichere Konstruieren und rechtskonforme Bereitstellen von Maschinen auf dem europäischen Markt werden durch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert. Diese wird in Deutschland durch die 9. ProdSV (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Maschinenverordnung) in nationales Recht umgesetzt. Als Hilfestellung zur Maschinenrichtlinie hat die EU-Kommission den „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ veröffentlicht.
Vorausgesetzt, das hier in Frage stehende Produkt fällt in den Anwendungsbereich der 9. ProdSV, gilt Folgendes:
Gemäß § 3 Abs. 1 der 9. ProdSV darf der Hersteller [...] Maschinen nur in den Verkehr bringen [...], wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen [...] nicht gefährden. Dazu muss die Maschine gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 der 9. ProdSV u. a. den zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen.
In Anhang I, Abschnitt 1.2.2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden die Anforderungen an Stellteile definiert - in diesem Fall die Taster an der Maschine. Nach dem 2. Spiegelstrich müssen diese so angebracht sein, dass sie sicher, unbedenklich, schnell und eindeutig betätigt werden können.
Des Weiteren gilt:
„Stellteile müssen so gestaltet sein, dass unter Berücksichtigung ergonomischer Prinzipien ihre Anordnung, ihre Bewegungsrichtung und ihr Betätigungswiderstand mit der Steuerwirkung kompatibel sind.“
Diese Anforderungen werden in §§ 187 und 193 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG konkretisiert. Dort ist auch genau der hier vorliegende Fall beschrieben:
§ 187 Anbringung der Stellteile
„[...] Die Anordnung der Stellteile muss in Abhängigkeit vom üblichen Gebrauch auch die Position der Teile der Maschine berücksichtigen, die von der Benutzung dieser Stellteile betroffen sind. So muss zum Beispiel eine Einrichtung zur Steuerung von Maschinenteilen, die sich rechts vom Bediener befinden, rechts von der Bedienposition angeordnet sein [...]“.
Die Normenreihe DIN EN 894 befasst sich mit der „Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen". Die Normenreihe DIN EN 61310 beinhaltet die „Sicherheit von Maschinen - Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen“.
Zur Beurteilung der ergonomischen Maschinengestaltung von Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung stehen die DGUV Information 209-068 und DGUV Information 209-069 zur Verfügung.
Demnach hat der Hersteller der fraglichen Maschine hier möglicherweise die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bei der Konstruktion nicht vollständig beachtet und die Maschine hätte so möglicherweise nicht bereitgestellt werden dürfen. Zumindest sollte die Seitenvertauschung der Taster durch den Hersteller angestrebt werden.
Wir raten Ihnen ebenfalls, sich mit der für Sie zuständigen Marktüberwachungsbehörde für Maschinen in Verbindung zu setzen und dieser den Sachverhalt zu schildern. Unter der Webadresse
https://webgate.ec.europa.eu/icsms/public/authoritySearch.jsp?locale=de können Sie diese finden.