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Welche Tätigkeiten darf eine unterwiesene Person (Schlosser), der kein Kesselwärter ist, an einer Dampfkesselanlage ausführen?

KomNet Dialog 26071

Stand: 01.03.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Dampfkesselanlagen

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Frage:

Welche Art von Wartungsarbeiten/Tätigkeiten/Probenahme darf eine unterwiesene Person (Schlosser) der kein Kesselwärter ist, an einer Dampfkesselanlage mit 24 h-Betrieb ausführen? Darf er auch einen Kessel, z.B. nach einer Störungsbehebung an der Flammensicherung, wieder anfahren ?

Antwort:

Die Aufgaben des "Kesselwärters" wurden ursprünglich in der Dampfkesselverordnung benannt. Diese wurde aufgehoben, es gelten nun die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. In der BetrSichV findet der Begriff des "Kesselwärters" keine Verwendung mehr. Der "Kesselwärter" ist nun ein "beauftragter Beschäftigter".

Wartungsarbeiten gehören gemäß BetrSichV zur Instandhaltung. Instandhaltungsarbeiten darf der Arbeitgeber nur auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung durchführen lassen. Die Angaben des Herstellers des jeweiligen Arbeitsmittels sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen.

"Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden." (§ 10 Abs.2 BetrSichV)
Der Arbeitgeber muss sich also im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung vergewissern, dass der Beschäftigte, der von ihm mit den Instandhaltungsaufgaben betraut wird, fachkundig ist.

"Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer ... bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten." (§ 2 Abs.5 BetrSichV)

Hinweis:
Fachkunde kann man zum Beispiel bei Lehrgängen der bekannten zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) erlangen. In der Regel heißen die Lehrgänge immer noch "Kesselwärter- Lehrgang".