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Müssen erdgasführende Rohrleitungen auf dem Werksgelände, z. B. als Rohrleitung auf der Rohrbrücke, bei ihrer Planung und Errichtung ein Konformitätsbewertungsverfahren (Annahme: Rohrleitung fällt nicht unter Art. 4.3 DGRL) nach der DGRL durchlaufen?
KomNet Dialog 42581
Stand: 06.02.2019
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)
Frage:
Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL für erdgasführende Rohrleitungen? Müssen erdgasführende Rohrleitungen auf dem Werksgelände, z. B. als Rohrleitung auf der Rohrbrücke, bei ihrer Planung und Errichtung ein Konformitätsbewertungsverfahren (Annahme: Rohrleitung fällt nicht unter Art. 4.3 DGRL) nach der DGRL durchlaufen? Nach DVGW G614 sind Gastransport- und Gasverteilleitungen von der DGRL (PED) ausgenommen. Was bildet hierfür die rechtliche Grundlage? Ich kann in der DGRL hierfür keine Grund erkennen, Es handelt sich nicht um Fernleitungen nach Art.1 Abs. 2 a) DGRL. In DIN 15001 heißt es: „die vorliegende Norm berücksichtigt in diesem Zusammenhang zwar die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der PED; jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, ob eine Installation ganz oder teilweise in den Geltungsbereich der PED fällt. Es wird daher auf die PED und die jeweilige na-tionale Gesetzgebung verwiesen.“ Was wäre in diesem Fall die nationale Gesetzgebung?
Antwort:
Erdgasführende Rohrleitungen auf dem Werksgelände, die in den Anwendungsbereich gemäß § 1 der 14. ProdSV (Druckgeräteverordnung) fallen, müssen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.
Das zitierte DVGW-Arbeitsblatt entspricht dem Stand 10/2014 und bezieht sich noch auf die "alte" Druckgeräterichtlinie 97/23/EG. Demnach galt, dass vom bzw. im Auftrag des Eigentümers der Gasleitungsanlage ausgelegte, errichtete und in Betrieb genommene industrielle Gasleitungsanlagen von der Druckgeräterichtlinie und der DIN EN 15001-1 ausgenommen waren und in den Anwendungsbereich der G 614-1 fielen. Demgegenüber waren jedoch bereits damals z. B. als eine Baueinheit durch einen Generalunternehmer schlüsselfertig gelieferte Gasleitungsanlagen nach DIN EN 15001-1 nicht von der Druckgeräterichtlinie ausgenommen. Für diese war dieses DVGW-Arbeitsblatt als detaillierte technische Regel im Sinne des Anwendungsbereichs der DIN EN 15001-1 anzusehen, s. auch hier.
Im Vorwort des Arbeitsblatt G614-1 ist daher folgende Formulierung enthalten: "Gastransport- und Verteilleitungen sind von der PED ausgenommen. Wenn industrielle Gasleitungsanlagen vom bzw. im Auftrag des Eigentümers der Gasleitungsanlage ausgelegt, errichtet und in Betrieb genommen werden, sind diese Gasleitungsanlagen ebenfalls von der PED ausgenommen. Demgegenüber sind z. B. als eine Baugruppe durch ein Generalunternehmer-Projekt schlüsselfertig gelieferte Gasleitungsanlagen nach DIN EN 15001-1 nicht von der PED ausgenommen."
Mit Inkrafttreten der "neuen" Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU bzw. deren nationale Umsetzung 14. ProdSV wurde auch die "Eigenherstellung" von Druckgeräten erfasst. Im Artikel 2 Absatz 18 findet sich eine erweiterte Definition des Herstellerbegriffs: „jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;“. Eine analoge Formulierung enthält § 2 Nr. 6 der 14. ProdSV. Neu ist in beiden Fällen die Ergänzung „für eigene Zwecke verwendet“, damit fallen auch die "Eigenhersteller" in den Anwendungsbereich der DGRL bzw. der 14. ProdSV.
Anzuwendende nationale Gesetzgebung ist somit im vorliegenden Fall das ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) sowie die 14. ProdSV (Druckgeräteverordnung).