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Muss ich in einen Farbmischraum mit EX Zone 2 (30 cm; um die Anlagen, der Rest feuergefährlich) eine Freimessung beauftragen, wenn mit Arbeitsmitteln ohne EX-Schutz gearbeitet wird?

KomNet Dialog 43007

Stand: 21.02.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Muss ich in einen Farbmischraum mit EX Zone 2 (30 cm; um die Anlagen, der Rest feuergefährlich) eine Freimessung beauftragen, wenn mit Arbeitsmitteln ohne EX-Schutz gearbeitet wird? Der Raum hat einen fünffachen Luftwechsel und ist ca. 300 m² groß.

Antwort:

Entscheidend für das Erfordernis einer Freimessung ist, ob eine Explosionsgefährdung durch nicht ex-geschützte Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Betriebsweise der dort vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel auch außerhalb der angegebenen EX Zone 2 (30cm) sicher auszuschließen ist. Hier sind auch Funktionsstörungen und Undichtigkeiten an den ex-relevanten Anlagen, hier Farbmisch- und Fülleinrichtungen, und die sonstige Nutzung des Raumes z. B. Lagerung von Farben, Pigmenten, Lösemitteln und Abfüllvorgange (aktive Lagerung) zu betrachten. Hier könnten auch außerhalb der angegebenen EX-Zone temporäre EX-Zonen außerhalb des 30 cm Bereiches um die Anlage entstehen.


Grundsätzlich ist die in Rede stehende Verwendung von nicht ex-geschützten Arbeitsmitteln in Bereichen mit EX-Zonen und/oder mit erhöhter Brandgefahr auch immer im Rahmen der Gefährdungsermittlung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz –ArbSchG-) zu betrachten und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen in einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 6 ArbSchG und § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu dokumentieren.


Wenn man unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und der daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen sicherstellen kann, dass während der Arbeiten außerhalb der Ex-Zone das Vorhandensein von weiteren, ggf. temporären Ex-Bereichen auszuschließen ist, hat man auch keine Bereiche, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Für alle Fälle trägt ein großzügiger Luftaustausch, möglichst durch eine entsprechend dimensionierte mechanische Be- und Entlüftung, zur Vermeidung einer Explosionsgefahr durch freisetzen von leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen (Lösemittel) bei.


Eine weitere Möglichkeit für nicht regelmäßige Tätigkeiten (Zeitlich begrenzte Nutzung von "nicht Ex-Gerät" im Ex-Bereich z. B. bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten) ist es ein Erlaubnisscheinverfahren (ähnlich wie bei feuergefährlichen Arbeiten) durchzuführen. Mit Erlaubnisschein als Dokumentation, worin entweder die Versicherung "alles leer und sauber - kein Material mit Ex-Potential vorhanden" und/oder unterstützt durch "freimessen", um sicherzustellen, dass nicht doch noch Dämpfe vorliegen.


Auf die Beispielsammlung in der DGUV Regel 113 001 - Explosionsschutz-Regeln, Ziffer 2.14 und die Handlungshilfe für die Erstellung des Explosionsschutzdokuments für die manuelle Fahrzeugreparaturlackierung nach § 6 BetrSichV weisen wir hin.

Ferner kann die DGUV Information 209-046 Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe als weitere Erkenntnisquelle herangezogen werden.