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Müssen jährliche Arbeitsschutzunterweisungen für fremdsprachige Mitarbeiter in den jeweiligen Muttersprachen durchgeführt werden?

KomNet Dialog 22902

Stand: 27.08.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Vielfältige Belegschaften / Diversity

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Frage:

Müssen jährliche Arbeitsschutzunterweisungen für Mitarbeiter, in unterschiedlichen Muttersprachen durchgeführt werden? Z.B. in Französich für französiche Mitarbeiter, in Russisch für russische Mitarbeiter?

Antwort:

Die Forderung nach einer Unterweisung in verständlicher Form und Sprache kann bedeuten, dass ausländische Beschäftigte in ihrer Muttersprache unterwiesen werden müssen. Es muss sichergestellt sein, dass der Beschäftigte die Information verstehen kann. Ob dies nur durch eine Unterweisung in der Muttersprache zu erreichen ist, muss jeder Arbeitgeber eigenverantwortlich entscheiden.


Begründung:


Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Ein ähnlicher Wortlaut findet sich auch in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (zu finden über http://publikationen.dguv.de/dguv/ ).


Dies wird auch durch die Informationen der DGUV Regel 100-001 (zu finden über http://publikationen.dguv.de/dguv/ ) bestätigt. Unter dem Punkt 2.3.1 ist dort u. a. folgendes nachzulesen:


"Damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Ein ausschließliches Selbststudium der Versicherten ist zur Unterweisung in der Regel nicht ausreichend. Die mündliche Unterweisung hat in verständlicher Form und Sprache stattzufinden.


Bedeutung der Unterweisung

Mit der Unterweisung gibt der Unternehmer den Versicherten konkrete auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsaufgabe ausgerichtete Erläuterung und Anweisung bezüglich der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten. Die Unterweisung bezweckt, dass die Versicherten die vorgesehenen Maßnahmen kennen und anwenden können, die der Unternehmer im Zuge seiner Gefährdungsbeurteilung ermittelt hat, um die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit zu kompensieren. Daraus wird deutlich, dass die Versicherten auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen müssen. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen."


Relevant ist weiterhin der Punkt 2.3.2. Dort heißt es:


"Die Inhalte sind so zu vermitteln, dass sie von den Versicherten verstanden werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z. B. Skizzen, Fotos, Videos, einzusetzen. Ein Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Versicherten die Inhalte verstanden haben.

Dies kann z. B.

• durch das Stellen von Verständnisfragen an den Versicherten,

• durch Vorführenlassen des Handlungsablaufs durch den Versicherten,

• durch Beobachtung der Arbeitsweise des Versicherten

erfolgen."


Eine Vielzahl an Informationen finden Sie in der DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes", zu finden über http://publikationen.dguv.de/dguv/ .


Es ist z. B. im § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nachzulesen, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Forderung nach einer verständlichen Sprache findet sich durch den § 14 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV auch unmittelbar im Zusammenhang mit der Unterweisung.