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Ist es zulässig, dass der Hersteller einer Sonnenbrille (PSA) auf die Angabe (Kennzeichnung) der Filterkategorie verzichtet?

KomNet Dialog 42989

Stand: 04.05.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Eine Sonnenbrille ist eine PSA zum Schutz gegen äußere Strahlung. Eine konforme Sonnenbrille, die auf dem Markt bereitgestellt werden kann, muss eine Reihe an Kennzeichnungen vorweisen u.a. ist die Angabe der Filterkategorie und daraus resultierende Sicherheitshinweise zwingend erforderlich. Jedoch ist die Angabe der Filterkategorie eine verbindliche Angabe nach einer bestehenden Norm. Kann der Hersteller entgegen dieser harmonisierten Norm produzieren und die Filterkategorie auf seiner Sonnenbrille nicht kennzeichnen und trotzdem ein sicheres Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen?

Antwort:

Grundsätzlich ist es richtig, dass ein Hersteller entgegen einer gültigen harmonisierten Norm produzieren darf, wenn er die durch die Anforderungen der Norm gewährte Sicherheit auf eine andere Art sicherstellt. Im vorliegenden Fall ist dieser Grundsatz jedoch nicht anwendbar, der Hersteller ist zur Angabe der Filterkategorie verpflichtet.


Begründung:


Rechtsgrundlage für die Sicherheit von Sonnenbrillen ist die Verordnung 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates. In dieser Verordnung sind eine Vielzahl von Anforderungen an PSA - so auch bezüglich deren Kennzeichnungen - formuliert.


Bei der Angabe der Filterkategorie handelt es sich um eine gesundheits- und sicherheitsrelevante Kennzeichnung. Konkret hierzu heißt es in Anhang II Nr. 2.12 der vorgenannten Verordnung:

"Wenn PSA eine oder mehrere direkt oder indirekt gesundheits- und sicherheitsrelevante Kennzeichnungen [...] aufweisen, müssen diese Kennzeichnungen [...]  wenn möglich die Form vereinheitlichter Piktogramme oder Ideogramme haben. Sie müssen während der gesamten vorhersehbaren Lebensdauer der PSA problemlos sichtbar und lesbar sein. Diese Kennzeichnungen müssen ferner vollständig, präzise und verständlich sein, so dass Missverständnisse ausgeschlossen sind [...] Ist die PSA zu klein, um darauf die gesamte erforderliche Kennzeichnung oder einen Teil der Kennzeichnung anzubringen, ist diese auf der Verpackung und in der Anleitung des Herstellers anzugeben."


Die Filterkategorie ist also in zweierlei Form auf der Sonnenbrille und/oder in der vom Hersteller mit der Sonnenbrille auszuhändigenden Anleitung - die Bereitstellung der Anleitung wird in Anhang II Nr. 1.4 der Verordnung gefordert - anzugeben: Einmal als Piktogramm- oder Ideogramm (da dies "möglich" ist) und einmal als Nummer (weil die Kennzeichnung "präzise" sein muss).

Zur Angabe der Filterkategorie als Piktogramm ist anzumerken, dass entsprechende Symbole in Abschnitt 12.1 "Verbindliche Angaben für jede Sonnenbrille" der hier einschlägigen Norm EN ISO 12312-1 aufgeführt sind.