Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Könnte man dem Verwender von PSA die Inhalte der gemäß Verordnung (EU) 2016/425 Anhang II, Nr. 1.4. erforderlichen Informationsbroschüre mittels eines Bildschirms am Ausgabeautomaten zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 42736

Stand: 27.05.2019

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

Favorit

Frage:

Nach Verordnung (EU) 2016/425 Anhang II, Nr. 1.4. muss es zu jeder Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) eine vom Hersteller mit den jeweiligen PSA auszuhändigende Anleitung [Anleitungen und Informationen des Herstellers] geben. Diese Anleitung wird "Informationsbroschüre des Herstellers" genannt und muss alle zweckdienlichen Angaben zu verschiedenen Punkten enthalten, u.a. zu den Risiken, vor denen die PSA schützen soll. Industriebetriebe (Arbeitgeber) wünschen immer häufiger, dass die Träger (Anwender) ihre PSA aus einem Ausgabeautomaten in der Nähe ihres Arbeitsplatzes entnehmen können. Wie stellt man in diesem Zusammenhang sicher, dass jeder Verwender Kenntnis von den Inhalten der Informationsbroschüre des Herstellers erhält? Eine Broschüre pro Entnahmefach bzw. pro einzelner PSA einzulegen, ist aufgrund der Bauart solcher Automaten häufig nicht möglich. Könnte man dem Verwender die Inhalte der Informationsbroschüre alternativ auch mittels eines Bildschirms am Ausgabeautomaten zur Verfügung stellen oder ist stets ein physikalisches Exemplar als Beilage vonnöten?

Antwort:

Die Formulierungen der Verordnung (EU) 2016/425, z. B.

  • „Die Hersteller gewährleisten, dass der PSA die Anleitung und die Informationen nach Anhang II Nummer 1.4 in einer Sprache beigefügt sind, (...)“ [Art. 8 Abs. 7]
  • „Die vom Hersteller mit den PSA auszuhändigende Anleitung (...)“ [Anhang II, 1.4]

lassen hier wenig Spielraum für Interpretationen.

In der aktuellen Fassung der Leitlinien zur VO(EU) 2016/425 wird unter Ziffer 11.6 erläutert:

“The manufacturer has the obligation to provide his instructions and information to the users with each unit of PPE placed on the market, i.e. in paper or printed on the packaging.”

Die v. g. Variante mit dem Bildschirm ist demnach keine Umsetzung der VO(EU) 2016/425. Die Verordnung richtet sich jedoch „nur“ an die dort genannten Akteure, d. h. an Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler. Der Verwender der PSA ist kein Adressat der VO(EU) 2016/425. Das zur Verfügung stellen durch den AG an den AN ist auch keine Bereitstellung auf dem Markt. Hierfür kommen die Vorgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes, insbesondere der BetrSichV, zur Anwendung.

Denkbar wäre, als Hersteller zusätzlich zur schriftlichen Informationsbroschüre, eine elektronische Variante zur Verfügung zu stellen. Der Verwender/Betreiber/Arbeitgeber muss dann im Rahmen seines betrieblichen Arbeitsschutzes prüfen, ob diese elektronische Variante funktionieren könnte bzw. umsetzbar ist (sind alle Inhalte der Papierversion vorhanden, ist der Bildschirm immer lesbar, ist lesen/scrollen mit evtl. verschmutzen Händen möglich, etc.?).