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Gibt es Vorschriften, ab welcher Firmengröße oder ab welchem Umfang der Lackierarbeiten eine Absaugung bzw. Lackierkabine eingerichtet werden muss?

KomNet Dialog 42816

Stand: 27.05.2026

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Viele Firmen lackieren Bauteile ohne jegliche Absaugung etc.. Gibt es Vorschriften, ab welcher Firmengröße oder ab welchem Umfang der Lackierarbeiten eine Absaugung bzw. Lackierkabine eingerichtet werden muss?

Antwort:

Gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:


1.gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,

2.Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt, einschließlich der Angaben zu Zulassungspflicht und zu Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen,

2a.Informationen des Veranlassers nach § 5a Absatz 1 und 2,

3.Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,

4.Möglichkeiten einer Substitution,

5.Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,

6.Grenzwerte und Konzentrationen nach § 2 Absatz 8 bis 9,

7.Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

8.tätigkeitsbezogene Erkenntnisse

a)über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen,

b)aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, einschließlich Erkenntnissen aus dem Biomonitoring, soweit solche Erkenntnisse vorliegen.



Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 7 GefStoffV gehört es eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen zu lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind.


In die Gefährdungsbeurteilung sind auch die Vorgaben der DGUV Information 209-046 "Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen - Brand und Explosionsschutz", die DGUV Regel 109-013 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole" und die DGUV Information 209-014 "Lackierer" mit einzubeziehen.


Die beschriebenen Pflichten bzw. Maßnahmen sind unabhängig von der Firmengröße.


Hinweise:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.