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Welche rechtlichen Grundlagen müssen bei Spritzlackierarbeiten bei einem Verbrauch von weniger als 100 l im Jahr beachtet werden?

KomNet Dialog 42523

Stand: 14.04.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Welche rechtlichen Grundlagen müssen bei Spritzlackierarbeiten bei einem Verbrauch von weniger als 100 l im Jahr beachtet werden?

Antwort:

Gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:


1.gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,

2.Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,

3.Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,

4.Möglichkeiten einer Substitution,

5.Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,

6.Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,

7.Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

8.Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.


Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 7 GefStoffV gehört es eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen zu lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind.


In die Gefährdungsbeurteilung sind auch die Vorgaben der DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe", die DGUV Regel 109-013 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole" und die DGUV Information 209-014 "Lackierer" mit einzubeziehen.


Hinweise:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.


Weitere Anforderungen können sich aus dem Umweltrecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Umweltbehörde.