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Besteht für ein innerbetrieblich fahrerloses Transportsystem (FTS) zur Bestückung von Arbeitsplätzen aus dem Lager eine Prüfpficht nach § 14 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung?

KomNet Dialog 42972

Stand: 14.12.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Wir nutzen seit neustem innerbetrieblich fahrerlose Transportsysteme (FTS) zur Bestückung von Arbeitsplätzen aus dem Lager. Meines Erachtens ergibt sich eine Prüfpflicht für diese Geräte aus § 14 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung. Stimmen Sie dem zu?

Antwort:

Sogenannte Fahrerlose Transportsysteme (FTS) werden durch die VDI Richtlinie VDI 2510 "Fahrerlose Transportsysteme" ebenso wie Flurförderzeuge oder Krane der Fördertechnik zugeordnet und dienen dem innerbetrieblichen Materialtransport. Diese Systeme werden zwar automatisch gesteuert, jedoch wird der Fahrweg der Transportfahrzeuge vom Menschen vorgegeben. In Bezug auf die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) handelt es sich bei diesen Transportfahrzeugen um Maschinen, die gemäß § 2 BetrSichV als Arbeitsmittel für die Arbeit verwendet und zumindest in irgendeiner Form u.a. bedient, an- oder abgeschaltet, instandgehalten, überwacht und betrieben werden. Weiterhin existieren Schnittstellen nicht allein durch die an den Transportfahrzeugen verbauten Bedienelemente zu Beschäftigten, sondern auch durch eine gleichzeitige Anwesenheit von Transportfahrzeugen und Beschäftigten innerhalb der Arbeitsstätte, also im Arbeitsumfeld des Arbeitsmittels.


Dadurch hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV (so wie z. B. bei Gabelstaplern oder Kranen) die von diesem Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdungen zu ermitteln und dabei ebenso die notwendigen wiederkehrenden Prüfungen (vgl. § 3 (6) BetrSichV) zu ermitteln und festzulegen. Dabei sind u. a. schädigende Einflüsse durch die Verwendung selbst (Betriebsbedingungen) oder Herstellerhinweise mit zu berücksichtigen, um so z. B. die Funktionstüchtigkeit von an diesen Arbeitsmitteln verbauten Warn- und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Blinkleuchten, Fahrwegskontrolleinrichtungen zum Schutz von Personen, Not-Aus-Taster) während der Verwendung zu gewährleisten.