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Welche Pflichten hat ein Verein als Betreiber einer Krananlage?

KomNet Dialog 42241

Stand: 12.11.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Ein eingetragener Verein betreibt einen Drehkran direkt an einem Flussufer um damit Boote ins Wasser zu setzen. Das Gelände ist umzäunt und abgeschlossen. Es kommen also nur Vereinsmitglieder in die Nähe des Krans (ab und zu auch Außenstehende, die ihre Boote ebenfalls ins Wasser lassen möchten). Es besteht kein Arbeitsverhältnis. Der Kran mit Baujahr vor 1995 wird im Jahr etwa 15 mal benutzt. Welche Pflichten hat der Betreiber? Ein Sachverständiger wollte die Abnahme nicht durchführen, da kein FI vorhanden ist und auch anscheinend Keiner eingebaut werden kann. Sollte der Kran jedes Jahr UVV geprüft werden und alle 4 Jahre durch einen Prüfingenieur? Ist es ein Problem, dass kein FI vorhanden ist? Bestehen besondere oder erleichterte Bedingungen, da der Kran nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Verein betrieben wird?

Antwort:

Das Inverkehrbringen und der Gebrauch des Drehkrans ist bei der Fragestellung konsequent voneinander zu trennen. Für das Inverkehrbringen, und zwar für jeden einzelnen Handelsschritt zwischen Hersteller bzw. Importeur und dem Kunden, ist die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG maßgeblich, unabhängig von der späteren privaten oder gewerblichen Verwendung des Krans. Dies heißt, hier gibt es nur einen Maßstab, und der ist einheitlich. Neue, nicht entsprechend gekennzeichnete Krananlagen dürfen EU-weit nicht verkauft werden.


Bezüglich eines ordnungsgemäßen elektrischen Anschlusses und des fehlenden FI sollte eine Elektrofachkraft zu Rate gezogen werden.


Beim Betrieb (Gebrauch) der Krananlage sieht es anders aus. Im privaten Bereich gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene, wiederkehrende Prüfpflicht. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), hier der Anhang 3, gilt nicht, da laut § 1 (1) der BetrSichV diese Verordnung für die Verwendung von Arbeitsmitteln gilt und Ziel dieser Verordnung es ist, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.


Aber: Wenn ein gewerblicher Betreiber eine Krananlage nutzt (meist dienen auch Krananlagen innerhalb von eingetragenen Vereinen wirtschaftlichen Zwecken, oder es werden Boote für Nicht-Mitglieder zu Wasser gelassen), so darf die Anlage nur genutzt werden, wenn sie in einem mängelfreien Zustand ist und die Prüffrist nicht abgelaufen ist (dies setzt natürlich ein korrektes Inverkehrbringen voraus). Sonst ist nicht auszuschließen, dass er seine Beschäftigten oder Dritte gefährdet. So erstreckt sich die Prüfpflicht der BetrSichV auf alle Krananlagen, es sei denn die Krananlage wird ausschließlich privat betrieben.

Würden wirtschaftliche Aspekte mit einfließen (wie z. B. zu Wasser lassen fremder Boote gegen entsprechendes Entgelt), so wäre der Kran prüfpflichtig und aufgrund seines Alters jährlich durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. Gleiches gilt, wenn der Verein und seine Mitglieder bei einer Berufsgenossenschaft (z. B. VBG) Unfallversichert sind. In diesem Fall wäre das Satzungsrecht des Unfallversicherungsträgers, hier u. a. die DGUV Vorschrift 52 "Krane" anzuwenden, die gleiche Prüfpflichten wie der Anhang 3 der BetrSichV vorsieht.