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Dürfen Gasflaschen (Druckbehälter) nach abgelaufener Prüffrist weiterhin eingesetzt werden?

KomNet Dialog 42970

Stand: 20.12.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Prüfung von Druckbehältern und Zubehör

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Frage:

Wir haben viele verschiedenen technische Gase in der Fertigung im Einsatz sowie auf Lager. Manchmal werden nur kleine Mengen benötigt, und die Gase werden wieder in das Gasflaschenlager gebracht. Daher sind manche Druckbehälter schon Jahre in unserer Firma und die Prüfung der Druckbehälter ist abgelaufen. Die Stabilität bzw. die Qualität des Gases wird intern vor Gebrauch geprüft, und spielt keine Rolle. Dürfen abgelaufene Gasflaschen (Druckbehälterprüfung) weiterhin eingesetzt werden? Nach meinen Recherchen gem. Leitlinie C23.3 der LASI zur BetrSichV ist es erlaubt, jedoch sind die Leitlinien von 2006, also schon 13 Jahre alt...

Antwort:

Aus Druckgasflaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist, darf weiterhin Gas entnommen werden. Die Verwendung der Gase aus noch nicht ganz entleerten Druckgasflaschen mit abgelaufener Prüffrist ist im allgemeinen ohne Qualitätsminderung möglich. Die Zeit des Weiterbetriebes ist durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht genau begrenzt. Der Arbeitgeber hat aber den zulässigen Zeitraum im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung (ggf. in Abstimmung mit dem Gaselieferanten) festzulegen.


Die Beförderung von Druckgasflaschen mit abgelaufener Prüffrist auf öffentlichen Straßen ist nur erlaubt, wenn sie der Prüfung oder Entsorgung zugeführt werden.


In der TRBS 3145 / TRGS 745 ist ein konkreter Hinweis enthalten:

"Ortsbewegliche Druckgasbehälter, deren Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung gemäß Gefahrgutvorschriften überschritten ist, dürfen nur bereitgehalten und entleert werden, wenn eine äußere Sichtkontrolle keine Auffälligkeiten, wie z. B. Rost, Verformungen o. ä. ergibt. Der ortsbewegliche Druckgasbehälter soll innerhalb eines Zeitraumes, der die doppelte Prüffrist nicht übersteigt, wiederkehrend geprüft werden. Abweichend von Satz 2 sollen ortsbewegliche composite-Behälter innerhalb eines Zeitraumes, der die 1,5-fache der Prüffrist nicht übersteigt, wiederkehrend geprüft werden. Auf keinen Fall darf jedoch die begrenzte Lebensdauer (limited life) überschritten werden, falls diese festgelegt und gekennzeichnet worden ist. Wiederkehrende Prüfungen gemäß BetrSichV bleiben unberührt."