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Macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er seine Beschäftigten für den Umgang mit Gefahrstoffen nicht unterweist oder keine Betriebsanweisung erstellt?

KomNet Dialog 12383

Stand: 01.07.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Macht sich der Arbeitgeber Strafbar, wenn er seine Beschäftigten für den Umgang mit Gefahrstoffen nicht unterweist oder keine Betriebsanweisung erstellt?

Antwort:

Gemäß § 22 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) "Chemikaliengesetz - Tätigkeiten" handelt ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig

"[...]

24.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in der vorgeschriebenen Weise zugänglich gemacht wird,

25.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden,

26.entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 2 nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass die Beschäftigten und ihre Vertretung unterrichtet und informiert werden,

27.entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein aktualisiertes Verzeichnis geführt wird,

[...]


(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar."