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Macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er seine Mitarbeiter für den Umgang mit Gefahrstoffen nicht unterweist oder keine Betriebsanweisung erstellt?
KomNet Dialog 12383
Stand: 19.06.2012
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)
Frage:
Macht sich der Arbeitgeber Strafbar, wenn er seine Mitarbeiter für den Umgang mit Gefahrstoffen nicht unterweist oder keine Betriebsanweisung erstellt?
Antwort:
Gemäß § 22 Gefahrstoffverordnung "Chemikaliengesetz - Tätigkeiten" handelt ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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26. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird,
27. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden,
28. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 nicht gewährleistet, dass die Beschäftigten und ihre Vertreter unterrichtet und informiert werden,
29. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 nicht gewährleistet, dass ein aktualisiertes Verzeichnis geführt wird,
Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar. (§ 25 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung).