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Gibt es eine Verjährungsfrist bei Verstößen gegen den § 11 Arbeitszeitgesetz?

KomNet Dialog 11464

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Wenn gegen den § 11 Arbeitszeitgesetz in der Vergangenheit verstoßen wurde, gibt es da eine Verjährungsfrist?

Antwort:

Bei der Beantwortung der Frage muss unterschieden werden, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt.


Nach § 22 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 1 AZG einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 ArbZG einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt.Die Ordnungswidrigkeit kann in diesem Fall mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.


Wer diese Handlung vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder diese Handlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 23 ArbZG). Wer die Gefährdung der Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.


Die jeweiligen Verjährungsfristen ergeben sich aus den §§ 31 und 34 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und §§ 78 und 79 Strafgesetzbuch (StGB). Demnach verjährt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind, in zwei Jahren. Sollte ein Straftatbestand vorliegen, beträgt die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall 3 Jahre.