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Fallen selbst hergestellte Vorrichtungen für den Eigengebrauch unter das Produktsicherheitsgesetz? Handelt es sich bei diesen Vorrichtungen um Maschinen?

KomNet Dialog 19730

Stand: 17.01.2020

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

In unserem Betrieb werden "Vorrichtungen" für den Eigengebrauch hergestellt. Diese "Vorrichtungen" gelangen nicht zum Verkauf, bleiben im Werk und werden nur von unseren eigenen Mitarbeitern benutzt. Im ersten Schritt soll geklärt werden, ob wir damit überhaupt in den Anwendungsbereich des ProdSG fallen, wenn diese "Vorrichtungen" nicht verkauft werden, das Werk nicht verlassen und nur von unseren eigenen Mitarbeitern benutzt werden. Gibt es konkrete Ausführungen, was unter § 1 ProdSG "auf dem Markt bereitgestellt" beinhaltet? Im zweiten Schritt soll geklärt werden, ob es sich bei diesen "Vorrichtungen" um "Maschinen" handelt.

Antwort:

Das Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG - gilt, wenn gemäß § 1 Abs. 1 "Anwendungsbereich" im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Nach den allgemeinen gewerblichen Grundsätzen ist unter "im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitstellen" jedes von einer natürlichen oder juristischen Person vorgenommene Bereitstellen, Ausstellen oder erstmalige Verwenden von Produkten zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks zu verstehen, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet. Die Absicht der Gewinnerzielung ist dabei nicht erforderlich. Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebs zählen insbesondere als „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“.

Die zum ausschließlichen Eigengebrauch hergestellten "Vorrichtungen", werden zwar nicht auf dem Markt bereitgestellt, mit dem Terminus "erstmals verwendet" wird der Anwendungsbereich des ProdSG jedoch auch für solche Produkte eröffnet.

Allerdings knüpft das ProdSG selber keinerlei Anforderungen an die erstmalige Verwendung. Sowohl § 3 "Allgemeine Anforderungen" als auch § 6 "Zusätzliche Anforderungen für Verbraucherprodukte" des ProdSG formulieren lediglich Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt bzw. das Ausstellen. § 8 Abs. 1 ProdSG sieht jedoch vor, dass in Rechtsverordnungen Anforderungen an die erstmalige Verwendung von Produkten, und damit auch an die für den Eigengebrauch hergestellten Produkte, geregelt werden können. So sind z. B. in der Maschinenverordnung (9. ProdSV) in Umsetzung europäischen Rechts entsprechende Anforderungen hinsichtlich der erstmaligen Verwendung von zum Eigengebrauch hergestellter Maschinen enthalten.

Fazit: Auch die für den Eigengebrauch hergestellten Vorrichtungen fallen unter das ProdSG. Da uns keine weiteren Informationen vorliegen, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die 9. ProdSV auf die von Ihnen hergestellten Vorrichtungen Anwendung findet. Sofern Sie weitere Fragen dazu haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit der für Ihren Betrieb zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen.