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Was muss beachtet werden, wenn Maschinen aus einem zum Konzern gehörenden Werk in den USA in ein zum Konzern gehörendes Werk in Deutschland verlagert werden sollen?
KomNet Dialog 16199
Stand: 09.09.2021
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen
Frage:
Was muss beachtet werden, wenn Maschinen aus einem zum Konzern gehörenden Werk in den USA in ein zum Konzern gehörendes Werk in Deutschland verlagert werden sollen.
Antwort:
Bereitstellen auf dem Markt
Entsprechend § 3 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) darf ein Produkt, das einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 unterliegt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
1.die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2.die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.
Unter Bereitstellung auf dem Markt ist hierbei jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zu verstehen.
Die Maschine aus den USA ist ein Produkt im diesem Sinne und soll auf dem Markt der Europäischen Union zur Verwendung bereitgestellt werden. Die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) ist eine Verordnung im Sinne des § 8, mit der die Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) in nationales Recht übernommen wurde. Hieraus folgt, dass diese Maschine entsprechend Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG beschaffen sein muss und die übrigen Anforderungen für die Bereitstellung auf dem Markt nach dieser Richtlinie ebenfalls zu berücksichtigen sind.
Bereitstellen durch den Arbeitgeber
Zusätzlich ist nach § 5 Absatz 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu berücksichtigen, dass den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden dürfen, die solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden. Demnach sind auch nach dieser Vorschrift die Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG bindend.
Auf die Informationen des Produktsicherheitsportals der BAuA weisen wir hin.