Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wer bezahlt orthopädische Schuhzurichtungen bei Arbeitsschutzschuhen?

KomNet Dialog 4295

Stand: 17.02.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Individuell angepasste PSA

Favorit

Frage:

Wer bezahlt orthopädische Schuhzurichtungen bei Arbeitsschutzschuhen? Die Krankenkasse nicht, entsprechend § 33 SGB V. Die Berufsgenossenschaft nur dann, wenn es sich um Folgen eines Arbeitsunfalles handelt. Wer ist Kostenträger, wenn aufgrund einer `normalen` Erkrankung Schuhzurichtungen notwenig sind? Meiner Ansicht nach der Arbeitgener im Rahmen seiner Fürsorgepflichten, oder? Wo ist das geregelt?

Antwort:

Unter Anhang 2 Nr. 4.2.2 und Nr. 5 der DGUV Regel 112-191 “Benutzung von Fuß- und Beinschutz“ wird ausgeführt, dass orthopädische Sicherheits- und Schutzschuhe leistungsrechtlich dem Bereich der beruflichen Rehabilitation zuzuordnen sind. Die Kosten werden von den Trägern der beruflichen Rehabilitation, nämlich den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie von den Hauptfürsorgestellen – in ihrer Eigenschaft als Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht – bzw. von den Trägern der Sozialhilfe übernommen.

Entspechend dem Anhang 2 Nr. 5 der DGUV Regal 112-191 könnte im vorliegenden Fall folgendes zutreffen (Leistungsträger):

  • Bei angeborener oder erworbener Fußbehinderung, bei der kein Anspruch auf Leistungen nach Nummern 1 bis 3 besteht, sind Hilfsmittel (hier: orthopädische Schuhzurichtungen bei Arbeitsschutzschuhen) zur beruflichen Eingliederung bei der Arbeitsagentur (Arbeitsamt), in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt, zu beantragen.
  • Bei nicht nur vorübergehender Fußbehinderung, angeboren oder erworben, bei der kein Anspruch auf Leistungen nach Nummern 1 bis 5 besteht, werden die Leistungen vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe übernommen.