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Dürfen in Sicherheitsschuhen orthopädische Einlagen getragen werden?

KomNet Dialog 17834

Stand: 19.08.2026

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Individuell angepasste PSA

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Frage:

Bestehen juristische oder fachliche Bedenken gegen das Tragen von Einlegesohlen in Arbeitsschuhen? Wird dadurch eine unzulässige Veränderung an einer persönlichen Schutzausrüstung vorgenommen?

Antwort:

In der DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" ist unter Nummer 4.30 "Orthopädischer Fußschutz – Stufenmodell" u.a. Folgendes nachzulesen:

"Ein nicht unerheblicher Anteil der Bevölkerung benötigt orthopädischen Fußschutz z. B. aufgrund von

● Fußproblemen wie Senk-, Knick-, Spreiz- und Plattfuß,

● anatomische Besonderheiten, z. B. unterschiedliche Beinlängen,

● Erkrankungen, z. B. Diabetes oder

● Beeinträchtigungen infolge von Unfällen, z. B. Beinverkürzung.

Durch den Einsatz von professionell angepassten Schuh- und Einlagenlösungen kann geholfen werden.


Fußschutz gehört gemäß der PSA-Verordnung mindestens der Kategorie II an.

Dies bedeutet, dass auch für jeden orthopädischen Fußschutz eine EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen muss. Erst auf dieser Grundlage sind die Inverkehrbringenden dieser Produkte berechtigt, die CE-Kennzeichnung anzubringen. Inverkehrbringende können z. B. Unternehmen für Orthopädietechnik sein.

Aufgrund der medizinischen Indikation legt der Orthopäde oder die Orthopädin die erforderlichen Maßnahmen fest. Die handwerkliche Umsetzung dieser erfolgt z. B. durch den Orthopädieschuhmacher oder die Orthopädieschuhmacherin beziehungsweise entsprechende andere autorisierte Fachkräfte. Grundsätzlich ist bei orthopädischem Fußschutz zu unterscheiden, ob es sich um

● die handwerkliche Herstellung eines neuen Schuhes (Einzelanfertigung von Maßschuhen),

● die individuelle orthopädische Zurichtung (Änderung eines industriell gefertigten Schuhes) oder

● eine orthopädische Einlage (individuelles Fußbett) handelt.

Bei der Auswahl des geeigneten orthopädischen Fußschutzes sind auf der Grundlage der medizinischen Erfordernisse selbstverständlich auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen.

Denn in den meisten Fällen ist kein orthopädischer Maßschuh erforderlich.

(...)

Neben der Zurichtung am Schuh kann auch eine Versorgung mit einer orthopädischen Einlage ausreichend sein. Sie dient dazu, den überlasteten oder kranken Fuß richtig zu betten und soll den Fuß optimal stützen, entlasten und gegebenenfalls eine Korrektur von Fehlstellungen, Beinlängenunterschieden oder Erkrankungen des Fußes gewährleisten. Die Zurichtung industriell gefertigter Schuhe bietet eine Vielzahl von Vorteilen. Die wichtigsten sind:

● Großes Auswahlspektrum hinsichtlich sicherheitstechnischer Eigenschaften

● Höhere individuelle Auswahlmöglichkeit hinsichtlich Weite und Größe

● Schnelle Verfügbarkeit, da die Schuhe i. d. R. lagerseitig vorhanden sind

● Möglichkeit zur schnellen Versorgung

● Wirtschaftlicher als Maßschuhe.

Die regelkonforme Bereitstellung von orthopädischem Fußschutz muss selbstverständlich gewährleitet sein.


Die individuelle Zurichtung sowie die Einlagenversorgung der Schuhe erfolgt auf Grundlage einer Fertigungsanweisung, die Gegenstand der Baumusterprüfung war. Die Fertigungsanweisung ist zwingend einzuhalten. Sie enthält neben verfahrenstechnischen Anweisungen auch Materialvorgaben für die Schuhherstellung. Mit der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung wird abschließend eigenverantwortlich erklärt, dass der Schuh auf der Grundlage des Prüfmusters gefertigt wurde. Auch diesem Fußschutz ist eine Information beizufügen."


Unter Nummer 4.3 "Anleitung und Information des Herstellungsbetriebes" wird Folgendes genannt:

"Für die bestimmungsgemäße Benutzung müssen durch den Herstellungsbetrieb entsprechende, möglichst erschöpfende und auch eindeutige Informationen, gegeben werden. Grundsätzlich muss auch zu Restrisiken informiert werden. Die PSA-Verordnung und die Normen nennen hier eine Reihe von Mindestinformationen, diese sind:

1. Angabe der notifizierten Stelle, die für die Durchführung der Baumusterprüfung verantwortlich ist; bei Produkten der Kategorie III die notifizierte Stelle, die laut PSA-Verordnung zuständig ist;

2. Name und vollständige Adresse des Herstellenden;

3. Nummer und Erscheinungsjahr der Internationalen Norm;

4. Erläuterung aller graphischen Symbole, Kennzeichnungen und ggf. Leistungsstufen;

5. eine grundlegende Erläuterung der Prüfungen, denen die Schuhe unterzogen wurden, sofern zutreffend;

6. Gebrauchsanleitung:

a) Prüfungen, die der Benutzer oder die Benutzerin, wenn erforderlich, vor Gebrauch durchführen muss;

b) Anpassung; Art und Weise des An- und Ablegens der Schuhe, falls relevant;

c) Verwendung; grundsätzliche Informationen zu den möglichen Verwendungsweisen und Angabe der Quelle, falls detaillierte Informationen gegeben werden;

d) Gebrauchseinschränkungen (z. B. Temperaturbereich);

e) Anleitungen zur Lagerung und Instandhaltung, unter Angabe der Höchstabstände zwischen Instandhaltungsüberprüfungen (erforderlichenfalls sind Trocknungsverfahren festzulegen);

f) Anleitungen zur Reinigung und/oder Dekontamination;

g) Haltbarkeitsdatum oder Gebrauchsdauer;

h) falls erforderlich, Warnhinweise zu möglicherweise auftretenden Problemen (bei Änderungen kann die EU-Baumusterprüfbescheinigung ungültig werden);

i) eine Warnung, dass die Schuhe nicht modifiziert werden dürfen, außer bei orthopädischen Anpassungen

j) erforderlichenfalls, zusätzliche Darstellungen, Stücklisten usw.;

7. ggf. Hinweise auf Zubehör und Ersatzteile (z. B. empfohlene Socken);

8. ggf. geeignete Verpackungsart für den Transport.

Fußschutz mit Schutzfunktionen für besondere Einsatzgebiete (z. B. Schutz vor Kettensägenschnitten oder Schutz bei Arbeiten mit handgeführten Flüssigkeitsstrahlern) erfordern weitere spezielle Informationen, welche in den entsprechenden Normen definiert sind."


In der Informationsbroschüre "FBPSA-007: Orthopädischer Fußschutz" der DGUV wird u.a. noch Folgendes ausgeführt:

"1 Ausgangssituation

Fußschutz (Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe) gehört entsprechend der Einstufung nach der Zustimmung des EU-Rates vom 9. März 2016 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) [6], mindestens der Risikokategorie II an. Dies gilt auch für orthopädischen Fußschutz.

Für jeden orthopädischen Fußschutz muss eine EU-Baumusterprüfbescheinigung und eine EU-Konformitätsbewertung vorliegen. Nur auf dieser Grundlage können die Schuhe, die gemäß der Fertigungsanleitung zugerichtet oder gefertigt wurden, vor dem Inverkehrbringen mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet werden. Die Fertigungsanleitung des Herstellers, welche ebenfalls Gegenstand der Baumusterprüfung ist, gilt es im Fertigungsprozess vollständig zu beachten. Inverkehrbringer können z. B. Hersteller von orthopädischen Schuhen (z. B. Orthopädieschuhmachermeister/-in) sein. Auch diesem Fußschutz sind Anleitungen und Informationen des Herstellers (Herstellerinformation) beizufügen. Der wesentliche Grund hierfür ist, dass durch Veränderungen am Schuh sich sicherheitstechnische Kriterien des Schuhs negativ verändern können. Hier sind beispielhaft zu nennen:


A) Orthopädische Einlagen

- Antistatik

- Reduzierung der Resthöhe im Zehenkappenbereich

- Energieaufnahme im Fersenbereich

Schuh und orthopädische Einlage müssen in Kombination die Baumusterprüfung positiv durchlaufen. Die sicherheitstechnisch relevanten Prüfungen erfolgen grundsätzlich am/im verbauten Schuh. Wenn also Einlagenrohlinge in einer orthopädischen Einlage mit einem bestimmten Sicherheitsschuh verbaut werden sollen, dann muss dieses Gesamtprodukt geprüft und zertifiziert sein. Dies ist unabhängig von der späteren individuellen orthopädischen Anpassung an den Träger bzw. die Trägerin. Dem Sachgebiet sind keine orthopädischen Einlagen bekannt, die rechtskonform in jedem beliebigen Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuh eingebaut werden können.

(...)"


In den FAQs zu Fußschutz der DGUV heißt es zu der Frage "Dürfen orthopädische Einlagen im Fußschutz getragen werden?" wie folgt:

"Ja, vorausgesetzt für diesen Fußschutz mit dieser Einlage gibt es eine positive Baumusterprüfbescheinigung und eine Konformitätserklärung des Herstellers. Bei der Verwendung von losen Schuheinlagen in einem beliebigen Fußschutz sind einerseits die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und es kann andererseits z. B. die elektrische Leitfähigkeit oder die Resthöhe unter der Zehenkappe beeinträchtigt werden. Die jeweiligen Schuhhersteller erteilen Auskunft darüber, ob und welche Einlagen verwendet werden dürfen.

Auf der Homepage des Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen", Sachgebiet "Fußschutz", ist eine entsprechende Positivliste veröffentlicht worden.

DGUV: Fußschutz - Datenbank"