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Spezielle Sicherheitsschuhe für Mitarbeiter mit einem verkürzten Bein?

KomNet Dialog 2161

Stand: 17.02.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Individuell angepasste PSA

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Frage:

Ein Mitarbeiter hat durch einen Unfall (kein Arbeitsunfall) ein verkürztes Bein um ca. 2,0 cm. Kann ein Sicherheitsschuh orthopädisch umgearbeitet werden? Wer bezahlt diese Kosten? (GKV, Arbeitgeber, LVA oder wer) Hat der umgebaute Schuh noch die Baumusterprüfung usw.?

Antwort:

Im vorliegenden Fall - es handelt sich offensichtlich um eine Erhöhung des Absatzes - ist es möglich, den Sicherheitsschuh orthopädisch umzuarbeiten. Diese Änderung muss durch einen Orthopädie-Schuhmachermeister erfolgen und ist von diesem zu dokumentieren. Darüber hinaus hat er den Träger des Schuhs sowie den Arbeitgeber über die Änderung zu informieren. Da der Sicherheitsschuh durch die Erhöhung des Absatzes gegenüber dem geprüften Baumuster verändert worden ist, muss für den neu zugerichteten Sicherheitsschuh eine Baumusterprüfbescheinigung vorliegen. Ansonsten darf dieser nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen und in Verkehr gebracht werden.

Werden bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nach der Änderung nicht mehr sicher erfüllt - im vorliegenden Fall z. B. die geforderte Antistatik -, so ist u. a. zu prüfen, ob die betrieblichen Gegebenheiten diese überhaupt erforderlich machen (Gefährdungsbeurteilung). Ist dies nicht der Fall, so darf der Schuh auch getragen werden, wenn diese Anforderung nicht erfüllt wird. Näheres zu diesem Thema kann Anhang 2 der DGUV Regel 112-191 “Benutzung von Fuß- und Beinschutz“ entnommen werden.

Zur Kostenfrage: Der Arbeitgeber hat in der Regel den Anteil, der auf die normalen Sicherheitsschuhe entfallen würde, selbst zu tragen. Die restlichen Kosten werden dann von den Trägern der beruflichen Rehabilitation übernommen. Dies sind in erster Linie die Träger der gesetzlichen Unfall- bzw. Rentenversicherung sowie die Bundesanstalt für Arbeit. Dies können aber auch die Hauptfürsorgestellen oder die Träger der Sozialhilfe sein. Näheres hierzu: Anhang 2 Nr. 5 der o. g. DGUV Regel 112-191.