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Wer übernimmt die Kosten von baumustergeprüften Einlagen von Sicherheitsschuhen?

KomNet Dialog 24659

Stand: 23.09.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Der Arbeitgeber muss die Kosten für PSA, d.h. auch für Sicherheitsschuhe, übernehmen. Wie ist dies mit den baumustergeeigneten Einlagen, wer übernimmt hier die Kosten? Ist nur der Arbeitgeber zuständig?

Antwort:

Orthopädische Einlagen dürfen bei Sicherheitsschuhen nur verwendet werden, wenn hierfür eine Baumusterprüfbescheinigung und eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt. Die Baumusterprüfbescheinigung für die Sicherheitsschuhe erlischt, wenn andere Einlegesohlen als die von der Baumusterprüfbescheinigung abgedeckten verwendet werden.

Wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG zu dem Ergebnis kommt, dass Sicherheitsschuhe getragen werden müssen, handelt es sich um eine Maßnahme nach § 3 ArbSchG. Die Kosten für diese Maßnahmen dürfen nach § 3 Abs.3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegt werden.

Bei notwendigem orthopädischen Fußschutz entstehen gegenüber den üblichen Sicherheitsschuhen erhöhte Kosten, die vom Unternehmer nicht allein übernommen werden müssen. Unter Nr.5 des Anhangs 2 der DGUV Regel 112-191 (bisher: BGR 191) "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" wird eine ausführliche Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz gegeben. Spezifische Einzelfallfragen sollten mit den dort genannten Trägern oder dem Betriebsarzt geklärt werden.