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Müssen alle Beschäftigten, die Arbeiten mit den kontaminierten Böden ausführen, nach Anhang 2B der TRGS 524 geschult sein?

KomNet Dialog 42945

Stand: 06.12.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Sanierungsarbeiten, Entsorgung

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Frage:

Die Frage steht im Zusammenhang mit der Sanierung einer Altlast nach TRGS 524. Für die Bodensanierung auf dem Grundstück eines ehemahligen Galvanisierbetriebes wurden im Vorfeld bereits die Vorerkundung, Probennahmen und -auswertung durchgeführt. Darauf basierend wurden Gutachten und das Sanierungskonzept erstellt. Der Koordinator wurde bestellt, der Arbeits- und Sicherheitsplan nach TRGS 524 liegt vor. Die offene Frage ist nun, ob alle Mitarbeiter, die Arbeiten mit den kontaminierten Böden ausführen, nach Anhang 2B der TRGS 524 geschult sein müssen, oder ob es ausreicht, wenn nur die Schichtleiter/Bauleiter der ausführenden Firmen über diese Qualifikation verfügen und die übrigen Mitarbeiter anhand des Arbeits- und Sicherheitsplans, der Betriebsanweisungen usw. unterwiesen werden?

Antwort:

Die Antwort auf die Frage findet sich unter Nummer 7 der TRGS 524 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten. Dort ist folgendes nachzulesen:


"(1) In Bezug auf die durchzuführende Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten mittels Betriebsanweisung wird auf die Bestimmungen des § 14 GefStoffV und der TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ verwiesen. Da Arbeiten in kontaminierten Bereichen i.d.R. keine stationären, immer wieder gleichartig wiederkehrende Arbeiten sind, ist die Frist für die Wiederholungsunterweisungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung anzupassen.

(2) Die Betriebsanweisung ist eine verbindliche Arbeits- und Verhaltensanweisung des Vorgesetzten an den die Arbeiten ausführenden Beschäftigten. Sie hat die zu treffenden Maßnahmen konkret zu beschreiben bzw. festzulegen.

(3) Die Betriebsanweisung ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu verfassen. Dies bedeutet, dass entweder 1. für jede der gemäß Nummer 4.5 ermittelte Tätigkeit eine gesonderte Betriebsanweisung zu erstellen ist, oder 2. in einer für alle Tätigkeiten geltenden Betriebsanweisung neben den für alle Tätigkeiten gleichermaßen geltenden Umständen und Festlegungen auch die für bestimmte Tätigkeiten zu beachtenden speziellen Gefahren und Festlegungen aufgeführt sind."


Die Fachkunde in Anlage 2B wird hingegen für die Arbeitsverantwortlichen (Nummer 3 der TRGS 524) gefordert, die die Bedingungen für die Ausführung der Arbeiten durch die Beschäftigten ermitteln müssen. D. h., sie müssen das notwendige Fachwissen mitbringen, um die Punkte 4-7 ordnungsgemäß durchführen zu können, damit die erforderlichen Untersuchungen (ArbMedVV) und Unterlagen in der Qualität bereitgestellt werden, die nach entsprechender Unterweisung, die Beschäftigten in die Lage versetzen, ihren Job sicher und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erledigen.