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Muss für den Betrieb eines Störstrahlers (180 kV, bauartzugelassenes Vollschutzgerät) der Strahlenschutzbeauftragter physisch anwesend sein?

KomNet Dialog 42766

Stand: 03.07.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Muss für den Betrieb eines Störstrahlers (180 kV, bauartzugelassenes Vollschutzgerät) der Strahlenschutzbeauftragter (SSB) physisch anwesend sein? Kann der SSB an einem anderen Firmenstandort tätig sein, jedoch die erforderlichen Kontrollen und Unterweisungen vor Ort durchführen?

Antwort:

Für den Betrieb eines bauartzugelassenen Vollschutzgerätes und eines Störstrahlers gelten grundsätzlich andere gesetzliche Vorgaben. Bei Anlagen, die sowohl als Röntgeneinrichtung und als Störstrahler betrieben werden können, ist vorab zu klären, ob der Betrieb anzeige- und/oder genehmigungspflichtig nach der Strahlenschutzverordnung/StrlSchV ist.

 

Der Betrieb eines bauartzugelassenen Vollschutzgerätes bedarf lediglich einer Anzeige. Ein Strahlenschutzbeauftragter ist hierfür nicht erforderlich, weshalb auch keiner physisch anwesend sein muss.

 

Der Betrieb von Störstrahlern ist prinzipiell genehmigungspflichtig (Ausnahmen sind in § 8 StrlSchV geregelt). Der Genehmigungsbehörde ist nachzuweisen, dass die erforderliche Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurde. In dem Genehmigungsbescheid können auch individuelle Nebenbestimmungen zu der Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten getroffen werden.

Sofern sich der Betrieb einer Anlage als Störstrahler sichergestellt ist, dass die technischen Anforderungen an Vollschutzgeräte eingehalten sind (siehe § 21 StrlSchV), ist es denkbar, dass die physische Anwesenheit eines Strahlenschutzbeauftragten am Firmenstandort nicht erforderlich ist. Aufgrund der Genehmigungspflicht für Störstrahler sollte dies jedoch im Einzelfall mit der zuständigen Genehmigungsbehörde besprochen werden.