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Sind "Tritte" im Sinn der DGUV-Information 208-016 auch "Leitern" im Sinne der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2?

KomNet Dialog 42921

Stand: 11.12.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Technische Regeln

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Frage:

Sind "Tritte" im Sinn der DGUV-Information 208-016 auch "Leitern" im Sinne der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2? Oder gibt es für "Tritte" andere konkretisierende Regelwerke unterhalb der Betriebssicherheitsverordnung?

Antwort:

Für "Tritte" gibt es keine speziellen Regelwerke unterhalb der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Nach den Begriffsbestimmungen unter der Nummer 2.1 der TRBS 2121 Teil 2 bestehen Leitern aus tragbaren und/oder fahrbaren Leiterkörpern, die je nach Bauart mit Anbauteilen ausgestattet sein können. Dies trifft auf einen Tritt nicht zu. Es spricht natürlich nichts dagegen, die TRBS 2121 Teil 2 als Erkenntnisquelle zu nutzen.


Allgemeine Regelungen zu den Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz finden sich in der TRBS 2121. Weiterhin ist die DGUV-Information 208-016, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, heranzuziehen.