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Müssen psychische Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden?

KomNet Dialog 42905

Stand: 05.11.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

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Frage:

Müssen psychische Belastungen wirklich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden? Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es? Und werden diese von der Gewerbeaufsicht kontrolliert?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und seine Verordnungen wie z.B. die Arbeitsstättenverordnung sind die rechtliche Grundlage für eine Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung.


Hier werden im Folgenden weitere Passagen aus dem Arbeitsschutzgesetz wiedergegeben, da aus ihnen die Verpflichtung

  • zum systematischen Vorgehen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren (§ 4 Nr. 4),
  • zur regelmäßigen Aktualisierung aufgrund von Veränderungen im Betrieb oder neuer Erkenntnisse (§ 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3),
  • zur Integration in die betrieblichen Führungsstrukturen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) sowie
  • der Vorrang von Maßnahmen zur Verhältnisänderung (§ 4 Nr. 2 und 5)

bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung hervorgehen.


Ergänzend zu der Gefährdungsbeurteilung existieren häufig weitere interbetriebliche Unterlagen, welche die Aktivitäten des Betriebes im Themenfeld der psychischen Belastung dokumentieren, die sich die Aufsichtsbeamtin bzw. der Aufsichtsbeamte der staatlichen Arbeitsschutzbehörde vorlegen lässt.


Befugnisse der staatlichen Arbeitsschutzbehörden finden Sie in §22 ArbSchG.



Hinweis:

Alle Arbeitsbereiche sind wie bei der klassischen Gefährdungsbeurteilung zu betrachten, ebenso besteht die Möglichkeit ähnliche Tätigkeiten zusammenzufassen (§ 5 Abs. 2 ArbSchG).