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Ist ein Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung bezüglich psychischer Belastungen zu erstellen? Welche Handlungsmöglichkeiten hat diesbezüglich der Betriebsrat?

KomNet Dialog 13827

Stand: 14.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

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Frage:

Unser Arbeitgeber weigert sich massiv gegen die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen. Als Betriebsrat wissen wir bzw. kommen wir nicht mehr weiter. Was ist hier zu tun?

Antwort:

Die dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu Grunde liegende EU-Richtlinie (Rl 89/391/EWG) sieht vor, dass alle Gefährdungen, die die Beschäftigten am Arbeitsplatz betreffen können, beurteilt werden. Hierzu zählen auch psychische Belastungen.

Die Aufzählung der möglichen Gefährdungen im Arbeitsschutzgesetz ist insofern nur beispielhaft.


„Psychische Belastungen, die sich aus der Arbeitsumgebung, der Arbeitsorganisation, der Aufgabengestaltung und den sozialen Beziehungen am Arbeitsplatz ergeben, sind an jedem Arbeitsplatz anzutreffen und müssen daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erhoben und beurteilt werden. Entspricht das Ausmaß der Belastungen nicht den individuellen Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten so sind sie – einschließlich der physischen Belastungen – durch verhältnis- oder verhaltenspräventive Maßnahmen der Arbeitsgestaltung abzustellen oder zu mindern."


Hilfsmittel werden u.a. auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) angeboten.


Der Betriebsrat sollte zunächst den entsprechenden Dialog mit dem Arbeitgeber suchen. Sollte der Arbeitgeber nicht reagieren, besteht die Möglichkeit, sich an die zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in Nordrhein-Westfalen sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) zu wenden (§ 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz).


Die Aufsichtsbehörde kann dann prüfen, ob die strukturellen Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung erfüllt sind und ob ggf. ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung auch psychischer Gefährdungen getroffen werden.