Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf ein Mitarbeiter eines Auftragnehmers beim Auftraggeber als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

KomNet Dialog 12433

Stand: 05.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

Favorit

Frage:

Darf ein Mitarbeiter eines Auftragnehmers beim Auftraggeber als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

Antwort:

Rechtsgrundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist § 20 DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1)  i.V.m. § 22 SGB VII . Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten und die Stellung werden in der DGUV Regel 100-001 (bisher: BGR A1), der DGUV Information 211-004 (bisher: BGI 517) und der DGUV Information 211-011 (bisher: BGI 587) näher erläutert:

"Der Sicherheitsbeauftragte ist unabhängig vom Vorhandensein einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes Helfer des Unternehmers und der verantwortlichen Führungskräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz. .....
Er ist in der Regel einer der Mitarbeiter im Unternehmen. Er kennt zudem die Gefahren der Arbeitsplätze aus eigener Erfahrung. .... Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Kollege unter Kollegen der auf sicherheitsgerechtes Handel hinwirkt und durch Beobachtung der Arbeitsplätze in seinem Wirkungsbereich hilft Unfälle zu vermeiden."

"Der Sicherheitsbeauftrate muss in dem ihm zugeteilten Bereich als sachkundiger und erfahrener Mitarbeiter
anerkannt sein; andernfalls findet er keine Beachtung. Er soll aufgrund seines Wissens sowie seines betriebsverbundenen
und kollegialen Verhaltens das Vertrauen sowohl seiner Vorgesetzten als auch seiner Kollegen besitzen."
 
Die Bestellung eines externen Sicherheitsbeauftragten würde nicht den Vorgaben der v.g. Regelungen entsprechen.